Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Eine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe nach § 144 Abs.1 S.2 Nr.1 SGB III
tritt ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben hat und dadurch vorsätzlich oder grobfahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen WICHTIGEN GRUND zu haben.
Ein wichtiger Grund kann vorliegen, wenn die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum Zwecke der Herstellung der EHELICHEN Lebensgemeinschaft bzw. wegen des Zuzugs zum nichtehelichen Lebensgefährten erfolgt und die bisherige Arbeitsstelle sich nicht in zumutbarer Nähe der gemeinsamen Wohnung befindet.
Als wichtiger Grund wird die Auflösung des Arbeitsverhältnisses angesehen, wenn die Ehegatten zusammenziehen.
Dies gilt auch, wenn die Ehe noch nicht geschlossen wurde.
Die Heirat muss aber bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnis erfolgen (BSG, Urteil vom 27.05.2003, B 7 AL 4/02
).
Die Entscheidung, ob der Zuzug zum NICHTEHELICHEN Partner einen wichtigen Grund darstellt ist schwierig.
Zur BEGRÜNDUNG einer eheähnlichen Gemeinschaft lehnt das BSG einen wichtigen Grund ab (NJW 1989, 3036
).
Für den Fall der FORTFÜHRUNG einer nichtehelichen Gemeinschaft erkennt das BSG das Vorliegen eines wichtigen Grundes an, wenn eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft BEREITS im Zeitpunkt der Lösung des Arbeitsverhältnisses bestanden hat (BSG, Urteil vom 17.10.2002, B 7 AL 96/00 R
).
Ein Umzug zwecks Begründung einer nicht bestehenden nichtehelichen Gemeinschaft stellt nach der Rechtsprechung des BSG KEINEN WICHTIGEN GRUND da.
Aufgrund Ihrer Fernbeziehung besteht also noch keine eheähnliche Lebensgemeinschaft.
Daher soll diese nicht fortgeführt, sondern erst begründet werden, so dass meines Erachtens kein wichtiger Grund vorliegt.
Demnach halte ich einen Widerspruch gegen den Bescheid für nicht Erfolgs versprechend.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine erfreuliche Nachricht überbringen konnte.
Dennoch hoffe ich, dass ich Ihnen eine erste rechtliche Orientierung bieten konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Tanja Stiller
Antwort
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