Sehr geehrter Ratsuchender,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Es sieht danach aus, als hätte einer Ihrer Gläubiger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss („Pfüb“) gegen Sie erwirkt.
Wenn Sie Ihre Schulden nicht bezahlen können und der Gläubiger seine Forderung gegen Sie durch einen Titel gerichtlich hat feststellen lassen (z.B. durch Vollstreckungsbescheid oder Urteil) oder durch einen Bescheid Ihnen mitgeteilt (Behörde), kann der jeweilige Gläubiger eine Kontopfändung beantragen. Damit sind dann alle Konten bei einer Bank gesperrt und der Zugriff zum Onlinebanking verweigert.
Da sich auf Ihrem Privatkonto ein recht hoher Überziehungsrahmen befindet, den Sie in diesem Monat auch vollkommen und darüber hinaus ausgeschöpft haben, kann eine „vergessene“ Forderung, die vollstreckt werden darf, dieses Szenario auslösen.
Da bei Ihnen als Selbstständiger jedoch jeden Monat schwankende Zahlungseingänge, sprich einmalige Einkommen, zu verzeichnen sind, besteht ein Anspruch auf Freigabe des Kontos nicht. Eine Kontopfändung ist jedoch nur dann unbillig, wenn weitere Gründe hinzutreten, bzw. die vollständige Kontopfändung als unbillig erscheinen lassen, wenn beispielsweise der aktuelle Lebensbedarf des Schuldners gefährdet ist. In solchen Fällen kann zumindest eine teilweise Freiga´be erwirkt werden.
Die Bank darf nicht selbstständig an Ihren Gläubiger überweisen, denn nach herrschender Rechtsprechung darf nur ein Kontoguthaben, nicht aber ein Dispositionskredit, gepfändet werden. Sie darf auch nicht selbstständig die Beträge auf Ihren Konten verschieben.
Bei einer rechtmäßigen Kontopfändung können Sie Ihre Bank natürlich nicht haftbar machen, da diese zur Sperrung der Konten verpflichtet war.
Versuchen Sie daher am Montag, zunächst herauszufinden, was eigentlich los ist. Wenn es sich tatsächlich um eine Kontopfändung handelt, sollten Sie versuchen, den entsprechenden Betrag zu begleichen. Dann wird auch die Kontopfändung wieder aufgehoben und Sie können Ihre Mitarbeiter – wenn auch verzögert- bezahlen.
Insolvenz käme erst bei Zahlungsunfähigkeit, drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung in Betracht.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen,
Mareike Preu
Rechtanwältin
www.kanzlei-preu.de
Danke für die schnelle und ausführliche Antwort.
Es besteht ein aktuelles Urteil das seit dem 14.08.07 vollstreckbar ist, jedoch bin ich seit dem 10.08.07 mit dem Anwalt des Gläubigers in Kontakt und dieser hat mir am 13.08.07 ein Schreiben zukommen lassen in dem er sich mit einer Ratenzahlung einverstanden erklärt und die Ratenhöhe festsetzt. Er hat mir eine Frist bis zum 23.08.2007 gesetzt um auf diesen Vorschlag einzugehen. Daher kann ich dieses als Ursache ausschliessen.
Der zweite Gläubiger hat einen gerichtlichen Mahnbescheid erwirkt gegen den ich aber Einspruch eingelegt habe. Daher kann diese Forderung ebenso ausgeschlossen werden. Diese beläuft sich so oder so nur auf ca. 1 700,-- Euro.
Weitere vollstreckbare Forderungen bestehen nicht.
Ich muss also davon ausgehen das die Bank in Eigenregie handelt.
Des Weiteren sollte mir doch parallel zu einer Kontopfändung ein Pfändungsbeschluss zugehen, oder?
Kann das Finanzamt nach einer Mahnung einfach Konten pfänden?
Hatte bisher einmal Ärger wegen einer Forderung, da war aber erst ein Vollstreckungsbeamter bei mir zu Besuch bei dem er die Forderung eintreiben wollte. Ohne den Besuch einfach pfänden ist doch auch eher unwarscheinlich, oder?
Ich habe noch bei 2 weiteren Banken Konten die aber nicht gesperrt sind, das unterstützt ebenso meine Vermutung das es nicht das Finanzamt ist.
Wenn wir das alles ausser Acht lassen, darf die Bank nur auf Grund des Dispo´s meine Konten sperren?
Welche Freigrenzen gibt es für mich als Selbstständigen, ich habe 2 Kinder und eine Frau, also wenn es gepfändet sein sollte.
(Pfändungsschutzantrag)
Vielen Dank nochmals für Ihre Mühen.
Grüsse
M. H.
Sehr geehrter Fragesteller,
verzeihen Sie bitte, dass ich erst jetzt antworte.
Pfändungsschutz erfahren Sie nach § 850 i ZPO
. Hierzu müssen Sie einen Antrag bei dem zuständigen Amtsgericht stellen. Dann ist Ihnen soviel zu belassen, als Sie während eines angemessenen Zeitraums für Ihren notwendigen Unterhalt, den Ihrer Ehefrau und Ihrer Kinder benötigen. Es gibt allerdings keine starren Pfändungsgrenzen, sondern es erfolgt eine freie Schätzung des Gerichts.
Eine Kontopfändung kann nur nach Vollstreckungsbescheid, Urteil o. ä. erfolgen. Zudem muss auch eine Abschrift an Sie über den Erlass der Kontopfändung erfolgt sein. Die Zustellung ist aber nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Pfändung.
Die Bank kann natürlich auch den Dispositionskredit kündigen. Sie muss Sie allerdings über die Kündigung informieren. Die Kündigung des Dispositionskredits kann zu einer Auszahlungssperre über alle bei der Bank bestehenden Konten führen. Ziel dieser Sperrung ist dann, den Dispositionskredit des einen Kontos wieder in die vereinbarte Kreditlinie zurückzuführen.
Ich hoffe, Sie konnten heute schon die entsprechenden Informationen bei den Banken und dem zuständigen Amtgericht in Erfahrung bringen!
Mit freundlichen Grüßen,
Mareike Preu
Rechtsanwältin