Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Da Sie als Arbeitsloser vorher freiwillig krankenversichertes
Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung waren,
haben Sie während des ersten Monats einer Sperrzeit keinen
nachgehenden Leistungsanspruch. Die freiwillige Krankenversicherung und damit der Versicherungsschutz besteht
zwar fort, der Beitrag muss aber von Ihnen selbst finanziert werden.
Ab dem zweiten Monat der Sperrzeit werden Sie dann über die Bundesagentur bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Ab diesem Zeitpunkt übernimmt die Bundesagentur die Beitragszahlung.
Davon abweichende Regelungen dürfen die Krankenkassen nicht treffen.
Ich weise Sie darauf hin, dass diese Plattform eine ausführliche Erstberatung nicht ersetzen kann und das Hinzufügen und / oder Weglassen von Sachverhaltsangaben zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung führen kann.
17. Juni 2010
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13:35
Antwort
vonRechtsanwältin Simone Kauffels
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