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Sperre Arbeitslosengeld nach Kündigung auf ärztlichen Rat und Umzug zum Partner

24. September 2020 12:22 |
Preis: 80,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


14:02

Zusammenfassung

Kann ich nach einer Eigenkündigung wegen eines Umzugs zu meinem Lebenspartner eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld vermeiden?

Ja, eine langjährige Partnerschaft und gesundheitliche Gründe können als wichtiger Grund anerkannt werden, um eine Sperrzeit zu vermeiden, allerdings bleiben rechtliche Grauzonen, so dass eine Sperrzeit nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

Guten Tag,

ich möchte bereits im Vorfeld um Entschuldigung bitten, dass dieser Text so lang geworden ist, aber mittlerweile sind wir so verunsichert und um eventuellen Missverständnissen vorzubeugen, habe ich versucht, die Sachlage so ausführlich wie möglich zu schildern. Da wir auf unser Anliegen inzwischen viele verschiedene, teils auch sehr widersprüchliche, Antworten von den zuständigen Institutionen erhalten haben, erhoffe ich mir auf diesem Wege eine verlässliche, bindende Antwort zu erhalten.

Hierfür möchte ich zu erst kurz unsere persönlichen Lebensumstände darlegen:

- mein Freund und ich führen bisher eine Fernbeziehung (Hannover - Erfurt ~250km), nicht eheähnlich, also nicht verheiratet, verlobt o.ä.

- ich stehe kurz vor Beendigung meines Studiums (Bachelorarbeit), bin als Vollzeitstudentin an meiner Universität eingeschrieben (vorerst bis zum 31.03.21), aber da ich kein Bafög beziehe und keine Vorlesungen mehr zu besuchen habe, war ich die letzten 20 Monate zeitgleich in einem Vollzeit-Arbeitsverhältnis angestellt, das am 15.08.20 endete, sodass ich nun ALG I beziehe.

- Mein Freund befindet sich seit 12 Monaten in einem Vollzeit-Arbeitsverhältnis (seit 12 Monaten festangestellt, vor der Festanstellung 3 Monate über Zeitarbeit beim gleichen Arbeitgeber)
- durch gesundheitliche Probleme (psychisch & psychosomatisch) gab es bereits mehrere Arbeitsausfälle in diesem Jahr, aktuell ist er seit 5 Wochen krank geschrieben (aktuelle AU gilt noch weitere 4 Wochen, wird also Krankengeld beziehen). Von Seiten des Arbeitgebers liegt keine Abmahnung vor, er hat auch noch nicht gekündigt.

Durch diese Umstände ergibt sich folgende Situation für uns:

- Seine Hausärztin hat ihm empfohlen, die Arbeitsstelle zu kündigen, da bei weiterer Arbeit in seinem aktuellen Betrieb keine Aussicht auf Besserung besteht. Sie ist natürlich gewillt, ihm zur Vorlage bei der AfA ein entsprechendes Attest und/oder die geforderten Formulare auszufüllen, damit er ALG beziehen kann.

- Da die große räumliche Entfernung sowohl für ihn, als auch für mich schon länger eine Belastung darstellt, hatten wir vorher bereits geplant, dass er mit zu mir nach Erfurt zieht und sich hier eine neue Arbeitsstelle suchen wird. Durch die Verschlechterung seines Gesundheitszustands, mit der wir beide nicht in diesem Ausmaß gerechnet haben, ist es natürlich noch schwieriger geworden, die Entfernung zu überbrücken und natürlich möchte ich ihn auf jede Art und Weise unterstützen, damit es ihm bald wieder gut geht und wir uns weiter eine gemeinsame Zukunft aufbauen können
- Die aktuelle Situation ist für uns beide nun aber wirklich nicht mehr tragbar, sodass wir mit dem Umzug nicht mehr warten können, sondern "einen klaren Cut" machen möchten, sprich Job kündigen, zusammenziehen, damit er genesen und dann neu durchstarten kann. Und um das umzusetzen, möchten wir natürlich eine Sperrzeit seitens der AfA vermeiden, da diese sowohl mit finanziellen, als auch mit weiteren psychischen Belastungen für uns verbunden wäre.

- Durch die eigenständige Kündigung ist ja im Sinne der AfA eine Sperrzeit berechtigt. Allerdings stellt die Kündigung auf ärztlichen Rat ja bereits einen "wichtigen Grund" zur Verkürzung der Sperre dar.
- so wie ich es verstehe, würde der Umzug gem. Gesetzestext ja nur in zumindest eheähnlichen Beziehungen als wichtiger Grund gelten, sprich, wenn wir bereits verheiratet oder verlobt mit Aussicht auf baldige Hochzeit wären. Während unserer Recherche sind wir allerdings auf das Urteil vom LSG Niedersachsen-Bremen vom 17.03.2016 (AZ S 80 AL 50/14 ) gestoßen, in dem beschlossen wurde, dass eine Sperrzeit nur aufgrund des familienrechtlichen Status nicht mehr zeitgemäß sei.

Um bürokratischen Aufwand zu vermeiden und einen möglichst reibungslosen Ablauf des Umzugs und der ALG-Beantragung zu gewährleisten stellen sich uns folgende Fragen:

- In welcher Reihenfolge sollten wir im besten Falle vorgehen?
Sollte mein Freund erst nach seiner Ummeldung kündigen und sich dann bei der hier zuständigen AfA arbeitssuchend melden etc.?
Oder ist es der bessere Weg, sich noch bei der AfA Hannover arbeitssuchend zu melden, danach umzuziehen und sich dann an die Afa Erfurt zu wenden?
Wir haben von den Mitarbeitern der Afa dazu verschiedene Antworten erhalten, die ich so verstanden habe, dass die Sachbearbeiter uns bei beiden Möglichkeiten "einen Strick drehen könnten" und an der Glaubhaftigkeit zweifeln könnten.

- Können wir uns bei einer etwaigen Ablehnung der AfA auf das o.g. Urteil vom LSG beziehen oder ist weiterhin ausschließlich der Gesetzestext bindend? Oder sollen wir uns gleich im ALG-Antrag auf das Urteil stützen?

Und im Bezug auf den ärztlichen Rat zur Kündigung:
- reicht als Nachweis ein ausgestelltes Attest oder ist es notwendig, die entsprechende Anlage (gem. der aktuellen fachlichen Weisung der Afa Anlage 4a "Fragebogen zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auf ärztlichen Rat") beizulegen?

Seitens einer Mitarbeiterin der AfA wurde uns mitgeteilt, dass es solch einen Fragebogen nicht gebe, auf der Website der AfA konnte ich es ebenfalls nicht finden, da es wohl anscheinend nur auf persönliche Bitte ausgehändigt wird (aufgrund der aktuell geltenden Corona-Maßnahmen schwierig bis unmöglich), auf einer externen Website habe ich dieses Formular gefunden, dieses ist allerdings von 2007.
Des Weiteren besagt Absatz 4 von Punkt 159.7.1. Sachverhaltsstellung der aktuellen fachlichen Weisungen, dass es dieses Formular sehr wohl gibt, aber: "[...] Andere Atteste können zusammen mit Erklärungen des Arbeitslosen verwendet werden, wenn sie inhaltlich den Anforderungen des Vordrucks genügen [...]"

Die Ärztin meines Freundes riet ihm allerdings dringend an, diese Anlage zu beschaffen, da sie aus persönlicher Erfahrung wohl bereits erlebt hatte, dass die Sperre aufgrund des Nicht-Vorliegens dieses Formulars weiter bestehen blieb.
Auch eine Sozialpädagogin hat im Rahmen eines telefonischen Beratungsgesprächs dazu geraten, die 2007-Version zu verwenden, da diese besser als gar nichts sei.

Diese gesamte Situation ist sowohl für meinen Freund als auch für mich mittlerweile leider nur noch verwirrend und belastend. Wir würden uns natürlich auch wünschen, dass die Umstände anders wären, aber wir möchten nun einfach das Beste aus der Situation machen und vermeiden, dass wir vor noch mehr Herausforderungen stehen. Es geht uns nicht darum, irgendwelche Leistungen zu erschleichen oder dergleichen, es geht um keine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit, sondern einen vorübergehenden Zustand, der durch einen Job- und Wohnortswechsel mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit bald wieder behoben ist.

Ich hoffe, dass Sie uns bei unserem Anliegen weiterhelfen können und bedanke mich vorab vielmals.

Viele liebe Grüße!


24. September 2020 | 13:08

Antwort

von


(2022)
Hallestr. 101
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Tel: 0228 92984969
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Daniel-Saeger-__l108235.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragenstellerin,

Sie zitieren richtigerweise das Urteil zu einem vergleichbaren Fall.

Wichtig ist an sich, dass die Beziehung bereits längere Zeit besteht. Auch sinnvoll können gescheiterte Bewerbungen in den Umzugsbereich hin sein.

Siehe LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 12.12.2017 – L 7 AL 36/16 :

"Die Kl. hat ihren Arbeitsplatz in G. nicht leichtfertig aufgegeben. Sie hat glaubhaft geschildert, in welcher emotionalen und verantwortungsvollen Beziehung sie zu ihrem Lebensgefährten stand. Die Dauerhaftigkeit der Beziehung erklärt sich nicht nur aus der gemeinsam verbrachten Freizeit, sondern aus den Anstrengungen der Kl., diese Lebenspartnerschaft zu pflegen. Sie hat die langen Fahrten von G. nach J. und zurück zweimal in der Woche auf sich genommen, um den Lebenspartner im Zusammenhang mit den durchgeführten Operationen an der Schulter und an dem Bein zu versorgen.

Obwohl schon ein Teil des Haushalts in der früheren Wohnung des Lebensgefährten in J. war, ist die Kl. immer wieder nach G. zurückgefahren, um pflichtbewusst der Arbeit nachzugehen. Diese sehr belastende Situation bestand nicht nur in letzter Zeit, sondern schon viel früher, wie die Bewerbungen der Kl. aus Juli 2012 zeigen. Es kommt hinzu, dass die Kl. subjektiv davon ausgegangen war, die erfolglosen Bewerbungen im Umkreis von J. seien daran gescheitert, dass eine Mitarbeiterin zur sofortigen Einstellung gesucht wurde, während sie eine längere Kündigungsfrist einhalten musste. Sie hoffte also, durch Kündigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses und Präsenz vor Ort eher eine Neubeschäftigung zu finden. Zu dieser Einstellung passt es auch, dass sich die Kl. am 4.10.2012 nur arbeitsuchend gemeldet hat (nicht nur für den erlernten Beruf als Verkäuferin, sondern auch für Tätigkeiten als Küchenhilfe und Putzfrau) und entgegen der Empfehlung der Mitarbeiter der Bekl. sich nicht gleichzeitig auch arbeitslos melden wollte, weil sie hofft bis zum 1.12.2012 eine neue Anstellung zu finden und sich in der Zeit auch intensiv beworben hat. Bei dieser Sachlage ist es der Kl. unter Abwägung der berechtigten Interessen der Versichertengemeinschaft nicht vorzuwerfen, die für die Beziehung belastende und aussichtslose Situation aufzugeben, um der Dauerhaftigkeit und der Intensität der Lebensgemeinschaft angemessen zu ihrem Partner umzuziehen. Ein Umzug des Lebenspartners nach G. kam wegen seiner beruflichen Situation und im Vergleich zur Kl. geringerer Eingliederungschancen bei Aufgabe des Arbeitsplatzes nicht in Betracht. Die Kl. hat weder den Eintritt des versicherten Risikos Arbeitslosigkeit manipuliert, noch sind andere schutzwürdigen Gesichtspunkte ersichtlich, die gegen das vernünftige Verhalten der Kl. sprechen.

18d) Die Anforderungen an den wichtigen Grund umfassen auch die Verpflichtung des Arbeitnehmers, sich bei Eigenkündigung rechtzeitig um eine Anschlussbeschäftigung an dem neuen Wohnort zu bemühen (BSG, SozR 3-4100 § 119 Nr. SOZR 34100 § 14 = NZS 1998, NZS Jahr 1998 Seite 537). Diesen Anforderungen ist die Kl. durch Eigenbewerbungen nachgekommen. Aktenkundig sind Bewerbungen als Fachverkäuferin im Lebensmittelbereich bei K., L., Bäckerei M., Landfleischerei und Partyservice N., die erfolglos geblieben sind. Weitere Bewerbungen waren von ihr nicht zu verlangen, weil sie im Hinblick auf ihr Alter und Qualifikation ohne Hilfe und Förderleistung der Bekl. keinen Arbeitsplatz gefunden hätte. Die Bekl. hat nämlich festgestellt, dass bei der Kl. die geforderten Kenntnisse im Umgang mit Scankassen, die Warenpräsentation im Sinne des Visual Merchandising sowie das Führen der Dispolisten mit mobilen Datenerfassungsgeräten nicht bzw. nur unzureichend vorhanden waren. Eine Vermittlung der Kl. als Verkäuferin war danach nur noch durch Gewährung eines Eingliederungszuschusses an den Arbeitgeber möglich, weil sie mindestens drei Monate eingearbeitet werden musste. Nur unter diesen Förderbedingungen hat die Kl. ab 11.2.2014 eine Anschlussbeschäftigung gefunden.

193. Der Senat weicht mit dieser Entscheidung ausdrücklich von der BSG-Rechtsprechung ab.

20a) Zwar unterliegt die höchstrichterliche Rechtsprechung im Laufe der Jahre gewissen Schwankungen; sie knüpft aber bis zuletzt im Kern an formale Kriterien an, die dem Abwägungsvorgang des wichtigen Grundes im Sinne der Sperrzeitvorschrift nicht gerecht werden. Geprägt durch den ursprünglichen Ansatz, dass eine Förderung von Ehe und Familie auch durch Benachteiligung von nichteheähnlichen Lebensverhältnissen erfolgen müsse, hatte das BSG zunächst es abgelehnt, den Zuzug zu einem Partner, mit dem eine nichteheähnliche Lebensgemeinschaft hergestellt bzw. wiederhergestellt werden sollte, als wichtigen Grund anzusehen (BSGE 52, BSGE Band 52 Seite 276 = SozR 4100, 119 = BeckRS 1981, BECKRS Jahr 30708463 Nr. 17). Auch eine seit zehn Jahren bestehende eheähnliche Gemeinschaft rechtfertigte keinen Zuzug zum Lebenspartner (BSG, NJW 1989, NJW Jahr 1989 Seite 3036 = SozR 4100, 119 Nr. 33). Zehn Jahre später wird in Erwägung gezogen, sperrzeitrechtlich eine seit drei Jahren bestehende eheähnliche Gemeinschaft mit dem Argument zu berücksichtigen, dass das Scheitern einer Ehe auch erst nach einer dreijährigen Trennung unwiderlegbar vermutet wird (BSG, NZS 1998, NZS Jahr 1998 Seite 581 = SozR 3-4100 § 119 Nr. SOZR 34100 § 15 Rn. 30). Die Fortentwicklung dieser Rechtsprechung wird dann im Jahre 2002 vollzogen (BSGE 90, BSGE Band 90 Seite 90 = SozR 3-4100 § 119 Nr. SOZR 34100 § 26 = NZS 2003, NZS Jahr 2003 Seite 546 Ls. = BeckRS 9999, BECKRS Jahr 01102). Danach kann ein Ortswechsel zwecks Aufrechterhaltung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, auch wenn diese noch keine drei Jahre bestanden hat, einen wichtigen Grund zur Lösung des Beschäftigungsverhältnisses darstellen. Gleichzeitig wird aber hervorgehoben, dass ein Ortswechsel zwecks Begründung einer (zuvor nicht bestehenden) nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht als wichtiger Grund anerkannt werden kann. Weiteren Öffnungen hat das BSG mit Urteil vom 17.10.2007 (BeckRS 2008, BECKRS Jahr 51723) einen Riegel dadurch vorgezogen, dass es eine vorherige gemeinsame Wohnung zu den zwingenden Voraussetzungen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft rechnet, weil das allein das entscheidende Kriterium für die Feststellung der Ernsthaftigkeit der Beziehung sein soll (Rn. 18)."

Wie Sie erkennen, können Richter Fälle recht beliebig werten. Ein starkes weiteres Pfund ist sicher das ärztliche Attest und uU ein gesundheitliche Unterstützung ( siehe auch den anderen Fall ).

Ich denke, dass man beide Begündungen miteinander kombinieren und dann nach menschlichem Ermessen auch keine Sperrfrist erhalten sollte. Insofern spielen auch keine Fragebögen usw. eine gesonderte Rolle. Wenn doch, wird Ihnen die Behörde diesen umgehend zukommen lassen. Es würde sich aber anbieten detailliert alle Gründe für die Kündigung gesundheitlicher und partnerschaftlicher Art möglichst präzise zu schildern.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger


Rückfrage vom Fragesteller 24. September 2020 | 13:56

Sehr geehrter Herr Saeger,

vielen Dank für Ihre Antwort.

An sich hoffen wir natürlich auch eine humane Entscheidung der AfA, die die gesundheitlichen und zwischenmenschlichen Umstände mit einbezieht.

Abgesehen davon, dass wir die Gründe für die Kündigung natürlich detailliert erklären und nachweisen werden, möchten wir natürlich bei der "Vorgehensweise" keine Fehler machen, damit die Hoffnung auf eine personenzentrierte Entscheidung nicht das Einzige ist, was wir haben. Deswegen würde ich gern erneut auf die Fragen in meiner ursprünglichen Nachricht eingehen:

"In welcher Reihenfolge sollten wir im besten Falle vorgehen? Sollte mein Freund erst nach seiner Ummeldung kündigen und sich dann bei der hier zuständigen AfA arbeitssuchend melden etc.? Oder ist es der bessere Weg, sich noch bei der AfA Hannover arbeitssuchend zu melden, danach umzuziehen und sich dann an die Afa Erfurt zu wenden? "

Wir sind uns bewusst, dass die endgültige Entscheidung über Zu- oder Absage individuell ist, stets im persönlichen Ermessen der zuständigen Sachbearbeiter liegt und es sich daher als schwierig gestaltet, darauf eine pauschale, "richtige" Antwort zu geben, aber ich hatte gehofft, dass Sie mir aufgrund Ihrer Expertise und/oder Erfahrungswerte eine persönliche Empfehlung geben könnten.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. September 2020 | 14:02

Sehr geehrte Fragensteller,

ich würde folgende Reihenfolge empfehlen, auch wenn diese nicht zwingend ist:

a) ein paar gescheiterte Bewerbungen Richtung Zielgebiet, arbeitssuchend melden

b) Kündigung unter Bezugnahme auf gesundheitliche Probleme

c) Arbeitsagentur Probleme schildern ( Beziehung + Umzug + Gesundheit ).

Es ist irrelvant, an welchem Ort man sich befindet und an welche Agentur man sich dabei wendet.

Es gibt keine Zauberreihenfolge. Man sollte aber unbedingt Punkt a) vorrangig abarbeiten!

MfG RA Saeger

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