Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Spendensammlung rechtlich?

10. September 2018 11:14 |
Preis: 48€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Meine kleine Tochter geht bald in die erste Klasse, und ich wünsche mir nicht eine Born-out-Symptomatik, jedoch ist die finanzielle Lage meinerseits dementsprechend schlecht sodass ich einen Spendenaufruf über ein Internetportal leetschi zu einem Buchprojekt in die die Spenden als Kapital in einen Ort wie eine Immobilie als Brennpunkt zum Widersehen genutzt werden soll. Seit sechs Jahren wünscht sie sich nichts sehnlicher.
Ich habe nur Vorsicht in den Rechtsbelehrungen Deutschlands und möchte nur wissen, ob ein solcher Spendenaufruf rechtlich nicht erlaubt ist.

10. September 2018 | 12:52

Antwort

von


(731)
Tessiner Str. 63
18055 Rostock
Tel: 0162-1353761
Tel: 0381-2024687
Web: https://doreen-prochnow.de
E-Mail:
Diese Anwältin zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich ist das Spendensammeln auch von Privatpersonen erlaubt. Der Aufruf zum Spenden ist immer erlaubt.

Zum Einsammeln von Spenden gilt folgendes:

Nur noch in wenigen Bundesländern ( Rheinland Pfalz, Thüringen, Saarland) existiert das Sammelgesetz. In diesen Ländern bedarf es einer behördlichen Genehmigung ( zumeist erhältlich bei Einwohnermelde- bzw. Bürgeramt) für eine Spendensammlung. Hier werden insbesondere Sammelzeitraum und Zweck erfragt.

In allen anderen Bundesländern ist das Sammeln von Spenden uneingeschränkt möglich. Allerdings ist es niemals erlaubt über den Zweck der Sammlung oder ihre Umstände zu täuschen ( sonst als Zweckverfehlungsbetrug strafbar) .

Eine Spende ist immer eine Schenklung nach § 516 BGb , die eigentlich der notariellen Beurkundung bedarf. Barspenden werden als HAndeschnekungen bezeichnet und sofort vollzogen. Nach dem Vollzug ist der formelle Fehler der Fehlenden notariellen beurrkundung geheilt ( § 518 BGB ) und der Schenkungsvorgang abgeschlossen.

Als Privatperson dürfen sie somit zu Spenden aufrufen und diese auch sammeln.

TIPP am Rande:
Allerdings darf KEINE Spendenquittung ausgestellt werden.
Dies dürfen nur paritätische (bzw. allgemeinnützige) Vereine. Daher gründen viele vor dem Spendensammeln einen Verein (7 Leute, Satzungserrrichtung notwendig) oder eine Stiftung, in die das gesammelte Kapital einfließen soll und bei denen der Zweck der Spenden in der Satzung festgelegt ist.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Doreen Prochnow

ANTWORT VON

(731)

Tessiner Str. 63
18055 Rostock
Tel: 0162-1353761
Tel: 0381-2024687
Web: https://doreen-prochnow.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Strafrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER