Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Spekulationssteuer bei vermachtem Haus

9. April 2023 14:28 |
Preis: 60,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Zusammenfassung

Keinen entgeltlicher Erwerb durch Erbschaft bzw. Vermächtnis im Sinne der sog. Spekulationssteuer.

Guten Tag,

meine Frage lautet:
Fällt in nachfolgendem Szenario beim Verkauf eines Hauses Spekulationssteuer an?

Die Situation stellt sich wie folgt dar:
(a) Im Jahr 1999 haben meine Großeltern ein Haus gekauft und wurden zu je 1/2 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
(b) Im Jahr 2004 ist meine Großmutter verstorben und es wurde mein Vater als Erbe ins Grundbuch eingetragen, sprich 1/2 mein Großvater und 1/2 mein Vater.
(c) Im Jahr 2009 ist mein Großvater verstorben und mein Vater wurde durch Erbe als alleiniger Eigentümer ins Grundbuch eingetragen.
(d) Im Jahr 2021 ist mein Vater verstorben und es wurde zunächst meine Stiefmutter als Alleinerbin als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen..
(e) Durch die Erfüllung des angeordneten Vermächtnisses meines Vaters wurde danach ich als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

Nun möchte ich das Haus verkaufen und frage mich, ob Spekulationssteuer anfällt, oder ob ich in die "sukzessive Rechtsnachfolge" der Vorbesitzer eintrete (da es sich jeweils um Erbfälle und Vermächtnisse handelte) und somit die 10-Jahres-Frist nicht greift und keine Spekulationssteuer anfällt. Ein weiteres mglw. wichtiges Detail: der Verkaufspreis liegt 100 Tsd Euro über dem zu (e) gehörigen Vermächtniserfüllungsvertrag angenommenen Verkehrswert.

9. April 2023 | 16:41

Antwort

von


(1395)
Vorstadt 42
41812 Erkelenz
Tel: 02435 - 6114416
Tel: 0174 - 9994079
Web: https://www.rechtsanwalt-burgmer.com
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Gerne zu Ihrer Frage:

Ihrer Schilderung nach sehe ich vorbehaltlich einer Ferndiagnose ohne Aktenkenntnis der einzelnen Vorgänge keinen entgeltlichen Erwerb durch Erbschaft bzw. Vermächtnis. Außerdem würden die chronologischen Zugänge der sukzessiven Erbfolgen zumindest ab dem Erbfall Ihres Vaters in 2009 Ihnen zugerechnet.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

ANTWORT VON

(1395)

Vorstadt 42
41812 Erkelenz
Tel: 02435 - 6114416
Tel: 0174 - 9994079
Web: https://www.rechtsanwalt-burgmer.com
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Strafrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Miet- und Pachtrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Vertragsrecht, Steuerrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER