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Spekulationssteuer bei Wohnungserbbaurecht

14. September 2023 14:55 |
Preis: 40,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Im Jahre 2016 habe ich ein Wohnungserbbaurecht erworben und dieses im Jahr 2023 wieder veräußert.
Nun stellt sich mir die Frage, ob dieses Geschäft der Spekulationssteuer unterliegt, da ich einen Veräußerungsgewinn gemacht habe und ich das Erbbaurecht / die Wohnung nur 7 Jahre besessen habe.
Zum Objekt:
Das Wohnungserbbaurecht ist eine 2-Zimmerwohnung in einem großen Gebäude (ca 120 Wohneinheiten).
Die Erbpacht ist monatlich fällig, und wird an den Grundstückseigentümer (eine Immobiliengesellschaft) gezahlt. Der Vertrag läuft 99 Jahre. Er begann ca 2006, damals wurde das Gebäuse (ehemaliges Hotel, Denkmalschutz) kernsaniert und in Wohneinheiten umgewandelt.
Die Wohnung war von mir durchgängig an Dritte (meine Mutter) vermietet. Ich bin der alleinige Eigentümer.

14. September 2023 | 16:09

Antwort

von


(852)
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52070 Aachen
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Frage, diese beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt.

Leider wird der Verkauf letztendlich zu besteuerbarem Einkommen führen, denn auch der Verkauf eines Gebäudes auf einem Erbbaugrundstück („Bebautes" Erbbaurecht) ist ein privates Veräußerungsgeschäft. So der Zeitraum noch keine zehn Jahre beträgt zwischen Abschluss des Erbbaurechtsvertrags und der Veräußerung des „bebauten" Erbbaurechts oder zwischen Anschaffung und Veräußerung des „bebauten" Erbbaurechts (BMF-Schreiben vom 5.10.2000, BStBl. 2000 I S. 1383, Tz. 14) ist der erzielte Gewinn nicht steuerfrei zu behandeln.

Darüber hinaus genügt die Vermietung an Ihre Mutter nicht, um hier das Merkmal der Eigennutzung anerkennen zu können.
Eine private Nutzung liegt ebenfalls vor, wenn Sie die Immobilie Ihrem Kind, welches Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG hat, unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen haben.
Im Gegensatz dazu zählt die Überlassung Ihres Hauses oder Ihrer Wohnung an andere Familienangehörige nicht unter die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nach § 23 EStG.

Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Andreas Wehle /Aachen



Rechtsanwalt Andreas Wehle

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