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Spekulationssteuer bei Immobilienverkauf in Großbritannien

12. März 2025 14:23 |
Preis: 30,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


20:34

Ich habe von 2012 bis 2022 in Großbritannien gelebt. Im Juni 2018 erwarb ich dort eine Doppelhaushälfte, die ich bis zu meinem Wegzug nach Deutschland im August 2022 selbst bewohnte. Seit 2022 bin ich wohnlich und steuerlich in Deutschland ansässig und arbeite festangestellt im öffentlichen Dienst. Von August 2022 bis zum 7. Dezember 2024 habe ich mein Haus in GB vermietet. Mittlerweile habe ich beschlossen, dass ich dauerhaft in Deutschland bleiben möchte und daher das Haus verkaufen. Mit dem Verkauf möchte ich nicht bis 2028 warten, da ich in Deutschland möglichst bald eine Immobilie zur Nutzung als Eigenheim erwerben möchte. Um trotzdem die Spekulationssteuerpflicht nach deutschem Recht zu vermeiden, lasse ich das Haus seit dem 8. Dezember 2024 leerstehen, werde es für gelegentliche Ferienaufenthalte besuchen und plane einen Verkauf frühestens am 2. Januar 2026.
Meine Fragen:
1. Gehe ich recht in der Annahme, dass das BFH-Urteil aus 2017 zur Spekulationssteuerbefreiung für selbstgenutzte Ferienhäuser noch Bestand hat und somit meine Vorgehensweise grundsätzlich geeignet ist, die deutsche Spekulationssteuer zu vermeiden?
2. Welche Nachweise der Selbstnutzung muss ich für das deutsche Finanzamt aufbewahren? Reichen die Nebenkostenabrechnungen auf meinen Namen oder benötige ich auch Nachweise über Reisen zum Haus? Insbesondere, muss ich das Haus am 1. Januar 2026 noch einmal besuchen, um es am 02. Januar 2026 spekulationssteuerfrei verkaufen zu können?
3. Ich zahle derzeit einen hohen Aufschlag für Zweitwohnsitze auf die britische Kommunalsteuer (Council Tax) für mein Haus. Die Kommune bietet die Möglichkeit einer Befreiung von dieser Steuer, wenn ich das Haus komplett leerräume. Würde ich durch die Inanspruchnahme dieser Kommunalsteuerbefreiung riskieren, dass der Verkauf nach deutschem Recht doch spekulationssteuerpflichtig wird?

12. März 2025 | 15:03

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:


1. Ja, das BFH-Urteil vom 27. Juni 2017 (IX R 37/16) zur Spekulationssteuerbefreiung für selbstgenutzte Ferienhäuser hat weiterhin Bestand. Nach diesem Urteil kann eine Immobilie auch dann steuerfrei verkauft werden, wenn sie nur zeitweilig zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde, solange sie dem Eigentümer in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. Ihre Vorgehensweise, das Haus gelegentlich für Ferienaufenthalte zu nutzen und es ansonsten leer stehen zu lassen, könnte grundsätzlich geeignet sein, die deutsche Spekulationssteuer zu vermeiden, sofern die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren erfolgt.



2. Um die Selbstnutzung gegenüber dem deutschen Finanzamt nachzuweisen, sollten Sie alle relevanten Unterlagen aufbewahren, die Ihre Nutzung des Hauses belegen. Dazu gehören Nebenkostenabrechnungen auf Ihren Namen, die den Verbrauch von Energie und Wasser dokumentieren. Zusätzlich könnten Reisebelege, die Ihre Aufenthalte im Haus bestätigen, hilfreich sein. Es ist nicht zwingend erforderlich, das Haus am 1. Januar 2026 noch einmal zu besuchen, um es am 2. Januar 2026 spekulationssteuerfrei verkaufen zu können, solange die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken in den relevanten Jahren nachgewiesen werden kann.



3. Die Inanspruchnahme der Kommunalsteuerbefreiung in Großbritannien, die auf das vollständige Leerräumen des Hauses basiert, könnte ein Risiko darstellen, dass der Verkauf nach deutschem Recht spekulationssteuerpflichtig wird. Dies liegt daran, dass die Steuerbefreiung nach § 23 EStG eine tatsächliche Nutzung zu eigenen Wohnzwecken voraussetzt. Wenn das Haus vollständig leergeräumt ist und keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken mehr möglich ist, könnte dies die Steuerbefreiung gefährden. Es wäre ratsam, die Nutzung des Hauses so zu gestalten, dass sie den Anforderungen des deutschen Steuerrechts entspricht.


Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 12. März 2025 | 20:11

Sehr geehrter Herr Ahmadi,

vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Ich hätte eine Rückfrage zu meiner Frage Nr. 2. Sie sagen, ein Besuch des Hauses Anfang Januar 2026 sei nicht erforderlich, solange eine Nutzung in den relevanten Jahren nachgewiesen werden könne. Aber 2026 ist ja eines der drei relevanten (anteiligen) Steuerjahre, daher das Abwarten mit dem Verkauf bis mindestens 2. Januar 2026. Sagen Sie trotzdem, ein letzter Besuch des Hauses Anfang Januar 2026 ist nicht zwingend erforderlich?

Danke im Voraus für Ihre Antwort.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. März 2025 | 20:34

Wenn Sie ganz sichergehen wollen, wäre ein nochmaliger Besuch zu empfehlen oder zumindest ein anderweitiger Nachweis, dass Sie die Wohnung noch bis zum 2.01.2026 genutzt haben werden.

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