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Spekulationssteuer - Neubauwohnung mit frühem Grundstückskauf als Baugemeinschaft

7. Juli 2021 19:30 |
Preis: 40,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


20:22

Zusammenfassung

Welches Datum ist für die Spekulationssteuer entscheidend, wenn ich zuerst ein Grundstück gekauft habe und erst später eine Wohnung gebaut habe?

Entscheidend ist grundsätzlich der Tag an dem der notariellen Kaufvertrags abgeschlossen wurde. Die Errichtung des Gebäudes stellt in diesem Zusammenhang keinen Anschaffungsvorgang dar und ist daher grundsätzlich nicht maßgeblich.

Folgender Fall

Ich bin im November 2012 einer Baugemeinschaft (organisiert als GbR) beigetreten, mit dem Plan ein Grundstück zu erwerben und dort Wohnungen zu Bauen.

18.3.2013 wurde der Grundstückskauf von der GbR rechtskräftig.

Die Planung und der Bau hat sich dann über Jahre hingezogen. 2017 wurde das Gebäude fertig.
Am 17.2.2017 erfolgte die Grundbuch-Übertragung der einzelnen Wohnungen auf die Mitglieder der Baugemeinschaft, also u.A. an mich.

Vermietet habe ich die Wohnung ab dem August 2017.

Nun die Frage. Ab wann kann ich die Wohnung verkaufen ohne Spekulationssteuer zu bezahlen. Ich hätte jetzt gedacht ab Februar 2027, lese aber z.B. im Handelsblatt "Wird nur ein Grundstück erworben und dieses später bebaut, gilt der Zeitpunkt des Grundstückskaufs als Fristbeginn. " so dass ich evtl. schon ab 2023 verkaufen könnte.

Wer kennt sich aus und kann hier für rechtliche Klarheit sorgen?

7. Juli 2021 | 19:54

Antwort

von


(849)
Alte Schmelze 16
65201 Wiesbaden
Tel: 0611-13753371
Web: https://deutschland-schulden.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

entscheidend ist grundsätzlich der Tag an dem der notariellen Kaufvertrags abgeschlossen wurde (siehe z.B. BFH, Urteil vom. 10.2.2015, Az.: IX R 23/13 ).

Die Errichtung des Gebäudes stellt in diesem Zusammenhang keinen Anschaffungsvorgang dar und ist daher grundsätzlich nicht maßgeblich.

Schon der Gesetzestext von § 23 EsStG läßt eigentlich keine andere Interpretation zu, der Wortlaut "innerhalb des Zeitraums" bezieht sich auf die zuvor genannte 10-Jahres-Frist:

Zitat:
(1) 1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind
1. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume. 3Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;
2.....


Zusätzlich ergibt sich dies auch aus dem BMF Schreiben zu "Zweifelsfragen zur Neuregelung der Besteuerung privater Grundstücksveräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG":

Zitat:
Im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung des Grundstücks errichtete Gebäude und andere in diesem Zeitraum durchgeführte Baumaßnahmen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG)
Errichtet ein Steuerpflichtiger ein Gebäude und veräußert er es zusammen mit dem zuvor erworbenen Grund und Boden, liegt ein privates Veräußerungsgeschäft sowohl hinsichtlich des Grund und Bodens als auch hinsichtlich des Gebäudes vor, wenn die Frist zwischen Anschaffung des Grund und Bodens und Veräußerung des bebauten Grundstücks nicht mehr als zehn Jahre beträgt.


Falls Sie sich allerdings dennoch dazu entscheiden innerhalb der 10-jahresfrist zu verkaufen, so wird der gesamte Wert (also Gebäude und Bodenwert) bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns berücksichtigt.

Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.

Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke


Rückfrage vom Fragesteller 7. Juli 2021 | 20:08

Hallo,
sie gehen kaum auf meinen spezifischen Fall ein. Die Baugemeinschaft hat das Grundstück 2013 erworben. Ich war teil dieser Baugemeinschaft (mit spezifischen Anteilen für die Wohnung). Dann wurde gebaut und die Wohnungen 2017 den Baugemeinschafts-Mitgliedern übergeben.

Der notarielle Grundstückskauf war 2013. D.h. ich kann ab 2023 steuerfrei verkaufen?
Danke

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Juli 2021 | 20:22

Sehr geehrter Fragesteller,

wie geschrieben kommt es allein auf das Datum des notariellen Kaufvertrag an. Da Sie Ihre Anteile in 2013 erworben haben wäre der Verkauf in 2023 also steuerfrei wenn die 10 Jahre vergangen sind. Es zählt der genaue Tag, also zum Beispiel Kauf am 06.07, dann wäre der Verkauf ab dem 07.07 steuerfrei.

Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke

ANTWORT VON

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