Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage, die ich auf der Basis Ihre Angaben beantworten werde.
Für die Beantwortung der Frage kommt es darauf an, wer alles in Ihrer Gruppe posten darf. Dürfen das nur Gruppenmitglieder, dann dürfen Sie sowohl die Gruppenmitglieder, als auch die Posts entfernen, wenn es gegen die Grundlagen der Gruppe verstößt. Und Spam verstößt eigentlich immer dagegen. Dazu sollten Sie diese Posts immer auch als Spam markieren.
Grundsätzlich können Sie aber auch jedem User untersagen weiterhin Spam in der Gruppe zu posten.
Ich würde das Spam-Verbot auch in der Gruppenbeschreibung aufführen und deutlich machen, dass alle Posts, die als Spam zu erkennen sind, gelöscht und Facebook gegenüber als Spam markiert werden und der Gruppenteilnehmer aus der Gruppe entfernt wird und zwar ohne Möglichkeit wieder zu kommen.
Ist die Gruppe darüber hinaus für alle Facebookteilnehmer lesbar und auch für Posts offen gilt das oben aufgezeigte Prozedere.
Aufgrund der Nutzungsbedingungen von Facebook ist nicht ganz klar, wer Eigentümer der Gruppen ist. Und aus dieser Position ergibt sich die Möglichkeit auch Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Facebook selbst behauptet in den Nutzungsbedingungen, dass sie sämtliche Rechte an allen Inhalten haben. Die deutsche Rechtsprechung geht aber im Zweifel auch gegen Gruppeninhaber vor, wenn der wahre Postersteller nicht gefunden werden kann um rechtsverletzende Posts entfernen zu lassen und setzen damit den Gruppeninhaber einer Facebookgruppe gleich einem Foreninhaber, welcher ab Kenntnis von Rechtsverletzungen für fremde Inhalte als Störer haftet (BGH Az. VI ZR 101/06
). Das LG Stuttgart hat das mit Urteil vom 20. Juli 2012, AZ:17 O 303/12
für eine Facebook-Unternehmensseite so entschieden.
Damit einhergehen dann auch die Unterlassungsansprüche gegen einen Postersteller. Daher würde ich auf Grund der Haftung für fremde Inhalte auf dem eigenen Profil oder in der eigenen Gruppe davon ausgehen, dass der Gruppeninhaber auch entsprechende Unterlassungsansprüche gegen Dritte hat.
Dashalb können Sie nach einem ersten Post, welchen Sie als Spam wahrnehmen eine Abmahnung auf Grundlage von §§ 1004
, 823 BGB
aussprechen oder aussprechen lassen. Für den Spamer wären dann zumindest die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung zu tragen.
Unterwirft sich der Spammer nicht wären sogar der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bzw, eine Klage möglich.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, gerne auch die Erstellung des Vertrages, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Gerth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 26.10.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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