Sehr geehrter Ratsuchender,
1.Das Zusenden einer unverlangten E-Mail ist wettbewerbswidrig gemäß § 1 UWG
. Dazu hat der Bundesgerichtshof folgendes Urteil erlassen:
BGH, Urteil vom 11.03.2004 - I ZR 81/01
(E-Mail-Werbung – Spam):
a) Die Zusendung einer unverlangten E-Mail zu Werbezwecken verstößt grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Eine solche Werbung ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat, E-Mail-Werbung zu erhalten, oder wenn bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden kann.
b) Ein die Wettbewerbswidrigkeit ausschließendes Einverständnis des Empfängers der E-Mail hat der Werbende darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.
c) Der Werbende hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß es nicht zu einer fehlerhaften Zusendung einer E-Mail zu Werbezwecken aufgrund des Schreibversehens eines Dritten kommt.
2.Auch wenn Sie nur einen bestimmten Inseratenkreis aufgrund der Inhalte der Inserate angeschrieben haben, stellt das dennoch einen Verstoß gegen § 1 UWG
dar. Sollte die besagte Person gegen Sie vorgehen und eine Abmahnung aussprechen, so ist diese nach den bisher bekannten Angaben gerechtfertigt. Jedoch sollten Sie mit sämtlichen Unterlagen zunächst einen Anwalt aufsuchen, damit dieser Sie aufgrund des gesamten Sachverhalts umfassend aufklären kann.
3.Im Wettbewerbsrecht ist ein Streitwert von EUR 25.000,00 normal. Daran werden die Kosten ermittelt, die Kosten liegen also bei ca. 800,00 bis 1000,00 EUR je nachdem, welcher Streitwert angesetzt wird.
4.Sie sollten sich zunächst beraten lassen. Ist der Anspruch des Gegners berechtigt, kann versucht werden, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Ansonsten können Sie derzeit nur abwarten, ob der Gegner tätig wird und Sie sollten die Versendung derartiger E-Mails sofort unterlassen.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
Tel: (089) 89 33 73 11 / (089) 45 75 89 50
info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 04.02.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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04.02.2007
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17:18
Antwort
vonRechtsanwältin Nina Marx
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