Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Altforderungen, für die vor dem 1. Januar 2002 die 30-jährige lange Verjährungsfrist galt, sind seit dem 01. Januar 2002 der kurzen dreijährigen Verjährung unterworfen, die mit dem Ablauf bis 31. Dezember 2004 endet und danach nicht mehr durchsetzbar sind. Hierzu zählen vor allem rückständige Betriebskostenforderungen, die nach dem Wegfall des § 197 BGB
a. F. nunmehr innerhalb der Dreijahresfrist verjähren.
Vor diesem Hintergrund dürften die Forderungen für Gas- und Wasserlieferungen für das Jahr 2001 verjährt sein (Fristablauf: 31.12.2004).
Sie sollten daher gegen die Mahnbescheide Widerspruch einlegen mit der Folge, dass der Rechtsstreit an das im Mahnbescheidsantrag zuständige Gericht abgegeben wird. Nach Abgabe der Sache wird der Antragsteller aufgefordert, seinen Anspruch zu begründen.
Danach werden Sie vom Gericht aufgefordert zu der Anspruchsbegründung Stellung zu nehmen.
Wenn Sie auf der sicheren Seite sein wollen, rate ich zur Mandatierung eines Kollegen vor Ort, der für Sie die Klageerwiderung verfassen wird.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Diese Antwort ist vom 01.08.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Die Lieferungen fanden zwar in 2001 statt, die Rechnung wurde allerdings im Januar 2002 ausgestellt Setzt dann nicht die Verjährungsfrist zum 1.1.2003 und endet demnach erst zum 31.12.2005.
Greift dies nicht, gibt es denn dann noch möglich Einwände ?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Nach § 199 BGB
beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, wenn der Anspruch enstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Der Zeitpunkt ist somit auf den 31.12.2001 zu legen, so dass der Anspruch mit Ablauf des 31.12.2004 verjährt ist.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -