Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
1)Behinderte Menschen haben einen Anspruch auf Grundsicherung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert sind. Ist dies der fall entsteht der anspruch auf die 276€.
Eine Einzelfallprüfung erübrigt sich bei behinderten Menschen(wie Ihrem Sohn), die in einer Werkstatt für behinderte Menschen(WfbM) beschäftigt sind, weil diese während ihrer Tätigkeit in der WfbM als voll erwerbsgemindert gelten. Dies war bislang insbesondere
für behinderte Menschen umstritten, die Leistungen im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich einer WfbM erhalten, ist aber nun im SGB XII ausdrücklich klargestellt.
Werkstattbeschäftigte müssen ihr
Einkommen nicht in voller Höhe zur Deckung ihres Grundsicherungsbedarfs einsetzen. Bei Ihrem Sohn ergibt sich ein Freibetrag von 46,59€(1/8 des Eckregelsatzes+25% des diesen Betrages übersteigenden Einkommens) die nicht angerechnet werden müssen.
2) Im Rahmen der Grundsicherung werden nur die angemessenen, tatsächlichen Aufwendungen für Heizung und Unterkunft übernommen.
Dazu gilt: Lebt ein leistungsberechtigtes behindertes Kind im Haushalt seiner Eltern, so sind die Unterkunftskosten nach der Zahl der vorhandenen Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft aufzuteilen. In diesem Fall hat der Sozialhilfeträger
den Teil der Unterkunftskosten zu übernehmen, der nach der Pro-Kopf- Aufteilung auf das grundsicherungsberechtigte Kind(Ihren Sohn) entfällt.
Da der Leistungsumfang der Grundsicherung seit dem 1. Januar 2005 mit dem Leistungsumfang der Hilfe zum Lebensunterhalt identisch ist, besteht neben der Grundsicherung(+ den angemessen Kosten für Heizung und Unterhalt) kein Anspruch auf weitere Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt.
3) Die Grundsicherung nach dem SGB XII ist gegenüber dem Sozialgeld nach SBG II vorrangig, so dass Sie hier von den Änderung zum 1.1.2007 nicht betroffen sind.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt
20. Dezember 2006
|
15:55
Antwort
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