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Sozialrecht/Arbeitslosengeld 2(Harz IV)

20. Dezember 2006 14:35 |
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Sozialrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgende Frage:

Im Moment bekomme ich,54 Jahre alt, Arbeitslosengeld 1, Im Sommer ALG II.

Mein Sohn Dominik,18 Jahre, 80% geistig behindert, wohnt bei uns im Haushalt. Grundsicherung wurde beantragt im Juli.
Arbeitslohn bekommt unser Sohn EUR 57.-/MOnat von den Märkischen Werkstätten.

Fragen:

Würden wir auch noch zusätzlich die EUR 276.-/bekommen für unseren Sohn.

Heizung(Fußbodenheizung) wird bezahlt von der ARGE)
Der Wasser und Stromverbrauch(Waschmaschine,Herd,Licht) ist selbst zu zahlen?

Bitte um ausführliche Stellungnahme der Gesetze, die ab 1.1.2007 gültig sein werden. Vielen Dank.

Familie Pieper

20. Dezember 2006 | 15:55

Antwort

von


(156)
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:

1)Behinderte Menschen haben einen Anspruch auf Grundsicherung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert sind. Ist dies der fall entsteht der anspruch auf die 276€.
Eine Einzelfallprüfung erübrigt sich bei behinderten Menschen(wie Ihrem Sohn), die in einer Werkstatt für behinderte Menschen(WfbM) beschäftigt sind, weil diese während ihrer Tätigkeit in der WfbM als voll erwerbsgemindert gelten. Dies war bislang insbesondere
für behinderte Menschen umstritten, die Leistungen im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich einer WfbM erhalten, ist aber nun im SGB XII ausdrücklich klargestellt.
Werkstattbeschäftigte müssen ihr
Einkommen nicht in voller Höhe zur Deckung ihres Grundsicherungsbedarfs einsetzen. Bei Ihrem Sohn ergibt sich ein Freibetrag von 46,59€(1/8 des Eckregelsatzes+25% des diesen Betrages übersteigenden Einkommens) die nicht angerechnet werden müssen.

2) Im Rahmen der Grundsicherung werden nur die angemessenen, tatsächlichen Aufwendungen für Heizung und Unterkunft übernommen.
Dazu gilt: Lebt ein leistungsberechtigtes behindertes Kind im Haushalt seiner Eltern, so sind die Unterkunftskosten nach der Zahl der vorhandenen Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft aufzuteilen. In diesem Fall hat der Sozialhilfeträger
den Teil der Unterkunftskosten zu übernehmen, der nach der Pro-Kopf- Aufteilung auf das grundsicherungsberechtigte Kind(Ihren Sohn) entfällt.

Da der Leistungsumfang der Grundsicherung seit dem 1. Januar 2005 mit dem Leistungsumfang der Hilfe zum Lebensunterhalt identisch ist, besteht neben der Grundsicherung(+ den angemessen Kosten für Heizung und Unterhalt) kein Anspruch auf weitere Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt.

3) Die Grundsicherung nach dem SGB XII ist gegenüber dem Sozialgeld nach SBG II vorrangig, so dass Sie hier von den Änderung zum 1.1.2007 nicht betroffen sind.

Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen


Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt


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