Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Selbstbehalt und Berechnungsgrundlage:
Der Selbstbehalt für den nicht pflegebedürftigen Ehepartner richtet sich nicht nach der Düsseldorfer Tabelle, da diese primär für den Kindesunterhalt und nicht für Pflegekosten relevant ist.
Stattdessen wird der Selbstbehalt im Rahmen der Sozialhilfe nach § 19 Abs. 3 SGB XII und den dazugehörigen Regelungen bestimmt. Der nicht pflegebedürftige Ehepartner hat ein Schonvermögen von 3.214 €, und das Eigenheim, in dem er wohnt, ist in der Regel geschützt, sofern es angemessen ist. Die Pension der Ehefrau wird zur Deckung der Pflegekosten des Ehemannes herangezogen, soweit es zumutbar ist.
2. Vermögensschutz des Eigenheims:
Das Eigenheim ist geschützt, solange es von der Ehefrau bewohnt wird. Eine Schenkung an Kinder kann durchgeführt werden, jedoch ist zu beachten, dass das Sozialamt Schenkungen innerhalb von zehn Jahren vor Antragstellung auf Sozialhilfe zurückfordern kann, wenn das Vermögen des Schenkers aufgebraucht ist. Eine Schenkung der Hälfte des Hauses ist möglich, wenn der andere Ehepartner zustimmt.
Ein Mietkauf könnte eine Möglichkeit sein, jedoch ist zu beachten, dass das Sozialamt den Verkehrswert des Hauses berücksichtigen wird. Die Konditionen eines Mietkaufs sollten marktüblich sein, um Anfechtungen zu vermeiden.
Eine Verbeamtung ist wenig hilfreich, zumal sie nur im Nachhinein unter strengen Voraussetzungen möglich ist. Das scheint mir nicht der richtige Weg zu sein, aber das ist nur meine erste Einschätzung.
Bitte haben Sie insgesamt Verständnis dafür, dass eine genaue Berechnung die Kenntnis wirklich aller Umstände erfordert und hier nicht im Rahmen einer reinen Erstberatung vorgenommen werden kann, das wäre grob fahrlässig und unseriös.
3. Unterhaltspflicht der Kinder:
Kinder können zur Zahlung herangezogen werden, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, die Pflegekosten selbst zu tragen. Das Sozialamt kann Schenkungen an Kinder zurückfordern, wenn diese innerhalb von zehn Jahren vor der Bedürftigkeit erfolgt sind.
4. Pflegeheimkosten der verbeamteten Mutter:
Sollte die verbeamtete Mutter in ein Pflegeheim müssen, werden zunächst ihre Einkünfte (Pension) und ihr Vermögen zur Deckung der Kosten herangezogen. Reicht dies nicht aus, kann ein Antrag auf Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII gestellt werden. Die Kinder könnten unter Umständen zur Zahlung herangezogen werden, wenn die Mutter nicht ausreichend Mittel hat und die Kinder leistungsfähig sind.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Guten Tag Herr Hesterberg,
ich habe eine kurze Verständnisfrage zu diesem Absatz:
"Stattdessen wird der Selbstbehalt im Rahmen der Sozialhilfe nach § 19 Abs. 3 SGB XII und den dazugehörigen Regelungen bestimmt. Der nicht pflegebedürftige Ehepartner hat ein Schonvermögen von 3.214 €, und das Eigenheim, in dem er wohnt, ist in der Regel geschützt, sofern es angemessen ist. Die Pension der Ehefrau wird zur Deckung der Pflegekosten des Ehemannes herangezogen, soweit es zumutbar ist."
Bedeutet es, dass die nicht pflegebedürftige Ehefrau 3214€ im Monat von ihrer Pension behalten darf und nur von ihrem Sparvermögen wahrscheinlich zur Deckung der Pflegekosten herangezogen wird? Dann wäre es ja die gesamte monatliche Pensionszahlung, die geschützt ist, richtig? Woher kommt denn diese Zahl/ Berechnung?
Vielen Dank für ihre Antwort!
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne erkläre ich Ihnen die Details zu den genannten Beträgen und Berechnungen:
Selbstbehalt im Rahmen der Sozialhilfe nach § 19 Abs. 3 SGB XII: Dieser Paragraph im Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) regelt, wer Anspruch auf Sozialhilfe hat. Im Kontext der Pflege bedeutet dies, dass geprüft wird, inwieweit die pflegebedürftige Person und ihr Ehepartner selbst für die Pflegekosten aufkommen können. Dabei werden Einkommen und Vermögen berücksichtigt.
Schonvermögen: Das ist der Teil des Vermögens, den der nicht pflegebedürftige Ehepartner behalten darf. Der Betrag von 3.214 € ist nach meiner weiteren Recherche wohl veraltet. Aktuell (jedenfalls Stand Juli 2024) liegt der Freibetrag bei 10.000 Euro pro Person. Für Ehepaare gilt ein gemeinsamer Freibetrag von 20.000 Euro. Das bedeutet, dass die Ehefrau bis zu diesem Betrag ihr Vermögen behalten darf, bevor es zur Deckung der Pflegekosten des Ehemannes herangezogen wird. Ein selbstgenutztes Eigenheim ist in der Regel ebenfalls geschützt, solange es als angemessen gilt. Sparkasse
Einsatz der Pension der Ehefrau: Die Formulierung "soweit es zumutbar ist" bedeutet, dass nicht die gesamte Pension der Ehefrau zur Deckung der Pflegekosten herangezogen wird. Es gibt Selbstbehaltsbeträge, die ihr verbleiben müssen, um ihren eigenen Lebensunterhalt zu sichern. Die genaue Höhe dieses Selbstbehalts hängt von ihrem Einkommen und ihren individuellen Lebensumständen ab. Die genaue Berechnung ist komplex und berücksichtigt verschiedene Faktoren wie den Bedarf der Ehefrau und die Höhe ihrer Pension.
Woher kommt die Zahl/Berechnung? Die Berechnung des Selbstbehalts und des einzusetzenden Einkommens ist im Sozialhilferecht festgelegt. Die genauen Beträge und Regelungen finden sich im SGB XII und den dazugehörigen Durchführungsverordnungen. Die Sozialämter sind für die individuelle Berechnung zuständig.
Mit freundlichen Grüßen