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Sozialrecht Sozialbetrug und Hilfebedürftigkeit

7. September 2019 10:09 |
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Sozialrecht


Beantwortet von


16:49

Zusammenfassung

Vergangener Leistungsbetrug kann zu einer Kriminalstrafe führen, aber nicht zu einer Leistungseinstellung für die Zukunft, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Sehr geehrte Damen und Herren

Ich stelle diese Frage allgemein für einen Bekannten der in der Klemme sitzt.

Wenn jemand z. B. wegen Sozialbetrug rechtskräftig verurteilt wurde ab wann hat er wieder Anspruch auf Sozialleistungen wenn die Hilfebedürftigkeit ja weiter besteht?

Das es eine Sperre von 3 Monaten geben wird ist ja klar. Aber wie ist das bei weiterer Hilfebedürftigkeit danach geregelt. Kann er dann wieder Leistungen erhalten etwa Hartz IV,Die Forderungen des Jobcenters in Raten zahlen usw.

Mit freundlichen Grüßen

7. September 2019 | 10:38

Antwort

von


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Bertha-von-Suttner-Straße 9
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Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Strafrecht und Sozialrecht sind zweierlei. Leistungsbetrug rechtfertigt eine Strafe wegen Betruges, aber keinen Leistungsentzug.

Das Jobcenter bzw. die Agentur für Arbeit wird überzahlte Leistungen zurückfordern und ggf. eine Aufrechnung mit einem aktuellen Leistungsanspruch vornehmen; dies ist etwa in § 51 des Sozialgesetzbuches I (SGB I) vorgesehen.

Die vollständige Einstellung von Leistungen ist ggf. nur denkbar, wenn es aufgrund der Straftat noch aktuell durchgreifende Zweifel an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen gibt. Ist die Tat aber aufgeklärt, steht einer neuen positiven Entscheidung der Leistungsbehörde nichts im Wege.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 7. September 2019 | 11:20

Sehr geehrter Herr Geißlreiter

Danke für die Antwort erstmal.

Sie sagen: "Strafrecht und Sozialrecht sind zweierlei. Leistungsbetrug rechtfertigt eine Strafe wegen Betruges, aber keinen Leistungsentzug."

Der Leistungsentzug wird ja schon bei geringen Vergehen und Verstößen durch Sperren oder Leistungsminderung durchgeführt. Etwa bei der Sperre von 3 Monaten.

Man wirft meinem Bekannten Sozialbetrug und Urkundenfälschung vor und hat die Leistung schon eingestellt bzw. gesperrt.

Auch fordert man ca. 5000 € von ihm zurück die er nicht zahlen kann.

Da er nicht vorbestraft ist und das bereut was er tat,was hat er unfgefähr für eine Strafe zu erwarten? Anhand bestehender Fälle kannn man bestimmt eine Prognose abgeben. Es geht um darum das er seine Miete nicht zahlte und die Kontoauszüge manipuliert hat damit es nciht auffällt.

Und wie lange kann das Jobcenter ihm die Leistung längstens versagen bzw. sperren?

Kann er einen Pflichtverteidiger zu Rate ziehen weil er ja weder Vermögen noch Einkommen hat?
Ich stelle diese Frage für ihn,weil er noch nicht mal diese Anfrage bezahlen könnte.

Mit Dank im Vorraus und freundlichen Grüßen.








Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. September 2019 | 16:49

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie sprechen die Leistungsminderung nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) an, die drei Monate dauert? Diese setzt eine Pflichtverletzung voraus. Eine Straftat gehört nicht dazu.

Wenn das Jobcenter "Kenntnis von Tatsachen erhält, die kraft Gesetzes zum Ruhen oder zum Wegfall [oder zur Minderung] des Anspruchs führen und wenn der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben ist", kann es die Zahlung vorläufig einstellen oder reduzieren. Nach Aufklärung des Sachverhalts muss dann aber trotzdem weiter bewilligt werden, wenn und soweit Hilfebedürftigkeit vorliegt. Vergangene Straftaten rechtfertigen es nicht, wie gesagt, Sozialleistungen zu verwehren, obwohl die gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen vorliegen. Ihr Bekannter sollte sich gegen ein solches Vorgehen der Behörde wehren. Ich kann nicht nachvollziehen, was hier Beweggrund der Behörde sein soll.

Bei einem Schaden von 5.000 Euro, Reue Ihres Bekannten und fehlender strafrechtlicher Vorbelastung würde ich eine Geldstrafe oder relativ geringe Freiheitsstrafe auf Bewährung erwarten. Hier zählen aber weitere Gesichtspunkte gemäß § 46 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB):

Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende,
die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,
das Maß der Pflichtwidrigkeit,
die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,
das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.


Bestimmte Tarife gibt es hier nicht.

Eine Pflichtverteidigung käme hier nur in Betracht, wenn "wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann", § 140 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 141 der Strafprozessordnung (StPO).

Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt

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Öffentliches Baurecht, Erbrecht, Ausländerrecht, Fachanwalt Verwaltungsrecht
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