Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage möchte ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten:
Der sozialrechtliche Datenschutz gem. § 35 Abs. 1 S. 2 SGB I
verlangt grundsätzlich, dass erhobene Daten gesichert werden müssen gegen unbefugte Kenntnisnahme. So muss u.a. sichergestellt sein, dass der Zugang zu entsprechenden Daten und Informationen für Unbefugte nicht möglich ist.
Für die Jugendhilfe ist die Datenerhebung in § 62 SGB VIII
geregelt. Danach dürfen Daten nur erhoben werden, wenn sie für die Erfüllung der Erziehungsaufgabe erforderlich sind. Die erforderlichen Angaben müssen dann bei dem Betroffenen bzw. dessen Erziehungsberechtigten erfragt werden.
Arbeiten verschiedene Stellen zusammen, ist es in der Regel erforderlich, dass zur angemessenen Erfüllung der Aufgabe (in Ihrem die Schulbegleitung) ein Informationsaustausch bzw. eine Datenübermittlung erforderlicher Daten erfolgt. Die so übermittelten Daten unterliegen ebenfalls bei der „empfangenden" öffentlichenStelle dem Datenschutz nach § 35 SGB I
. Sofern Daten an nicht öffentlich-rechtliche Stellen in diesem Sinn übermittelt werden müssen, z.B. Facharzt oder Therapeut, handelt es sich um eine Datenübermittlung nach § 67 Abs. 6 SGB X
. Diese kann nur mit Ihrer Einwilligung erfolgen oder es bedarf einer gesetzlichen Übermittlungsbefugnis (§ 67 b SGB X
), die in Ihrem Fall nicht gegeben sein dürfte. Auch die übermittelten Daten müssen für die Aufgabenerfüllung erforderlich sein. Die Stellen, an die die Daten übermittelt werden, unterliegen ebenfalls der Schweigepflicht und dürfen die Daten nur zur Aufgabenerfüllung verwenden und nicht ohne Ihre Einwillung ihrereseits weitergeben.
Da bei Ihnen eine grundsätzliche Einwilligung nach § 67b Abs. 2 SGB X
eingeholt wird, sollten Sie bei der zuständigen Stelle Informationen über den Zweck der vorgesehenen Verarbeitung und Nutzung der Daten und Auskunft über die Stellen/ Personen erfragen, an die die Daten übermittelt werden und zu welchem Zweck. So haben Sie eine gewisse Kontrolle darüber, wer welche Daten und zu welchem Zweck übermittelt bekommt und können ggf. einer Verwendung bzw. Weitergabe widersprechen, wenn diese nicht zur Erfüllung der Aufgabe (Schulbegleitung) erforderlich erscheint.
Grundsätzlich können Sie natürlich die Erteilung der Einwilligung verweigern. Nur besteht die Gefahr, dass Sie dadurch die gewünschte Leistung, nämlich die Schulbegleitung für Ihr Kind, im Rahmen des § 35 a SGB VIII
gefährden, da diese bei fehlenden Informationen für die ausführenden Stellen nur sehr schwer und ggf. weniger effektiv oder sogar gar nicht zu erbringen sein könnte.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben. Hinweisen möchte ich darauf, dass dieses Forum nur eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts leisten kann. Eine umfassende Rechtsberatung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen,
Hallo Herr Winkler,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Leider habe ich trotz nachlesen der von Ihnen genannten Paragraphen noch immer nicht genau verstanden, ob nun die Erteilung einer solchen Schweigepflichtentbindung zu meinen Mitwirkungspflichten gehört oder ob es ausreicht benötigte Daten selbst zu beschaffen und zur Verfügung zu stellen. Eine Begutachtung im Auftrag des Jugendamtes hat im Übrigen schon statt gefunden.
Also gehört die Unterschrift unter eine solche Schweigepflichtentbindung zu meinen Mitwirkungspflichten?
Vielen Dank für Ihre Mühe!
Sehr geehrte Fragestellerin,
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Die Schweigepflichtentbindung ist keine rechtliche Pflicht in dem Sinne, dass rechtliche Sanktionen Ihnen gegenüber ausgesprochen werden könnte, weil Sie die Schweigepflichtentbindung nicht unterschreiben. Sie sollen damit ja gerade eine Informationsübermittlung von Vornherein erlauben, der Sie andernfalls von Fall zu Fall einzeln zustimmen müssten bzw. könnten.
Mit Schweigepflichtentbindung soll lediglich die ohnehin auf bestimmte Daten begrenzte Datenübermittlung zwischen ihrerseits zum Datenschutz verpflichteten Stellen, die an der Leistungserbringung (Unterrichtsbegleitung) beteilt sind, erleichtern. Wenn Sie die jeweilige Stelle nicht von Ihrer Schweigepflicht entbinden wollen, können Sie rechtlich dazu grundsätzlich nicht gezwungen werden.
Ggf. könnten Sie sich mit der Stelle diesbezüglich in Verbindung setzen und Ihre Bedenken dort formulieren, um eine entsprechende Regelung hinsichtlich der Datenübermittlung, die zur Leistungserbringung sicherlich in einem gewissen Maße erforderlich sein wird, unter Berücksichtigung Ihrer Interessen zu bewerkstelligen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen für Sie zufrieden stellend weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen,
K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt