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Sozialhilfe/Eigentumswohnung

24. April 2008 17:36 |
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Sozialrecht


Im Jahr 2005 kaufte ich für 103.000 Euro eine Eigentumswohnung in der Größe von 60,80 qm.
Ich bekomme derzeit ALG II und befürchte in Kürze als Sozialhilfeempfänger eingestuft zu werden.
Frage: Kann ich meine Wohnung behalten?
Frage: Ist die dazugehörige Terasse und ein PKW-Stellplatz für die Bewertung zu Frage 1 von Bedeutung?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Sehr geehrte Fragestellerin,

Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Ihre Eigentumswohnung kann sowohl bei Bezug von ALG II als auch bei dem Bezug von Sozialhilfe wohl nicht als verwertbares Eigentum angesehen werden.
Gem. § 12 III Nr. 4 SGB II, welcher für erwerbsfähige Hilfsbedürftige gilt, wird ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung nicht als Vermögen, das verwertet werden muss, berücksichtigt.

Gem. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII , welcher für Sozialhilfeempfänger gilt, gilt als nicht verwertbares Vermögen ein angemessenes Hausgrundstück, das vom Hilfesuchenden oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 SGB XII genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Hierunter fallen auch Eigentumswohnungen.

Bei der von Ihnen genannten Wohnungsgröße ist von einer Angemessenheit auszugehen.
Auch die Terrasse und der Parkplatz werden wohl nicht dazu führen, dass eine Angemessenheit abgelehnt werden kann.
Jedoch besteht bei der Beurteilung der Angemessenheit ein Beurteilungsspielraum, so dass dies immer eine Frage des Einzelfalles ist.
In Ihrem Fall gehe ich aber davon aus, dass Sie Ihre Wohnung behalten können.

Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)

Rückfrage vom Fragesteller 24. April 2008 | 18:29

Da ich auf Grund meiner psychischen Krankheit nicht belastungsfähig bin (ich kann nur 3-4 Stunden am Tag arbeiten), soll demnächst eine gutachterliche Einstufung zu mir im Hinblick auf die Sozialhilfe erfolgen.
Frage: Ändert eine gutachterliche Einstufung zu meiner Erwerbsfähigkeit das Recht auf meine Wohnung, die ich unbedingt behalten möchte. Ich wohne alleine in der Wohnung und habe die Sorge, dass ich diese aufgeben muss. Von einer Erwerbsunfähigkeitsrente könnte ich nicht leben und die Wohnung nicht halten.

Vielen Dank für Ihre Antwort

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. April 2008 | 09:42

Sehr geehrte Fragestellerin,

bei der anstehenden gutachterlichen Einstufung wird festgestellt, inwieweit Sie noch erwerbsfähig sind.
Für die Frage, ob Sie weiterhin einen Anspruch auf ALG II nach dem SGB II haben oder ein Anspruch auf Sozialhilfe nach dem SGB XII besteht, ist Ihre Erwerbsfähigkeit entscheidend.

Sollten Sie einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch für mindestens drei Stunden nachgehen können und die vorgegebene Alterstufe erfüllen und sollte das Gutachten dies ergeben, würden Sie wohl weiter ALG II beziehen.
Bezüglich Ihrer Wohnung würde dann der § 12 III Nr. 4 SGB II gelten.

Sollten Sie als nicht mehr erwerbsfähig in diesem Sinn eingestuft werden, würden Sie Leistungen der Sozialhilfe erhalten.
Auch hier gibt es eine Regelung bezüglich der Wohnung, die von mir genannte Vorschrift des § 90 II Nr. 8 SGB XII.
Diese ist mit der Vorschrift des SGB II vergleichbar, die momentan für Sie gilt, so dass nicht davon auszugehen ist, dass Sie Ihre Wohnung verlassen müssen.

Sollte dennoch an Sie herangetreten werden bezüglich der Verwertung Ihrer Wohnung bzw. Sie aufgefordert werden, sich eine kleinere Wohnung zu suchen und umzuziehen, stehe ich Ihnen gerne zur weiteren Vertretung Ihrer Interessen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)

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