Gerne zu Ihrem Fall:
Ein Entzug des gemeinsamen Sorgerechts ist nur dann gerechtfertigt, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Allein eine negative Elternkommunikation reicht dafür in der Regel nicht aus. Vielmehr müssen gewichtige Gründe vorliegen, die eine Gefährdung des Kindeswohls bei Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts befürchten lassen.
Positiv zu werten ist, dass Sie sich um eine Verbesserung der Kommunikation und eine einvernehmliche Konfliktlösung bemühen, was durch die Bescheinigung des Allgemeinen Sozialen Dienstes belegt ist. Auch Ihr Bestreben nach einer Mediation spricht für Sie.
Die kurzfristige Ansetzung einer Sorgerechtsverhandlung ohne ausreichende Vorbereitungszeit und anwaltliche Vertretung erscheint in der Tat problematisch. Hier stellt sich die Frage, ob Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör ausreichend gewahrt wurde.
Das also sind die drei Eckdaten (fett unterlegt) im vorliegenden Fall.
Im Einzelnen:
... (gekürzt)Zitat:§ 1671 BGB Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern
(1) 1Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.2Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
1.der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
In Sorgerechtsverfahren wird der Kindeswohlgrundsatz gemäß § 1697a BGB angewendet. Hierbei spielt die Fähigkeit der Eltern zur Kommunikation und Kooperation eine wesentliche Rolle.
Aber auch - unter vielen anderen Aspekten, die hier nicht skizziert werden können - kann die Unrealisierbarkeit der gemeinsamen Sorge der gemeinsamen Sorge im Wege stehen.
Dazu Stimmen aus Lit. und Rspr....
...welche Aspekte nennen, die als „Realisierungsschwierigkeiten" zusammengefasst werden können, dh wenn die im Rahmen gemeinsamer Sorge notwendige Konsensfindung Hindernissen begegnet. Das kann etwa bei räumlicher Trennung der Eltern der Fall sein.
Diese stellt allerdings, angesichts der modernen Kommunikationsmöglichkeiten, grds. keinen Grund mehr für die Aufhebung der gemeinsamen Sorge dar, zumal im Fall des nicht nur vorübergehenden Getrenntlebens wegen § 1687 eine Absprache nur in erheblichen Angelegenheiten vonnöten sein kann OLG Naumburg FamRZ 2002, 564 (565); OLG Hamm FamRZ 2002, 565 (566); OLG Dresden FamRZ 2000, 501; Konsenspflicht getrenntlebender Eltern in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung
Lediglich eine besonders große Entfernung kann gegen die gemeinsame Sorge sprechen (OLG Hamm FamRZ 1999, 320 (321): Nordrhein-Westfalen – Wales; AG Essen STREIT 2003, 118 f.: Deutschland – Brasilien; Maccoby/Mnookin FamRZ 1995, 1 (15); offengelassen von BVerfG FamRZ 2004, 1015 (1016): Entfernung Deutschland – Spanien, aber Berufstätigkeit des Vaters als Pilot).
Dies gilt insbes. für eine Entfernung über Landesgrenzen hinweg, da § 1687 bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes ins Ausland keine Anwendung mehr findet. Für die Aufhebung der gemeinsamen Sorge spricht auch der Umstand, dass ein Elternteil längere Zeit nur schwer bzw. faktisch gar nicht erreichbar ist.
Per Ferndiagnose lässt sich die außergewöhnlich umfangreiche Kasuistik (= Einzelfall bezogen) in der Rspr. vorliegend nicht annähernd abbilden.
Ich rate Ihnen daher dringend, sich zeitnah an einen auf Familienrecht spezialisierten Anwalt (m/w) im für Sie zuständigen Gerichtsbezirk zu wenden und diesen mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen (und der des Kindes( !) zu beauftragen. Dieser wird dann auf Basis vollständiger Aktenlage prüfen können, ob und wie gegen die Entscheidung vorgegangen werden kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen