Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie können weiteren Sonderurlaub erhalten.
Beamtinnen und Beamte, die
mindestens ein Kind unter 18 Jahren betreuen, können von Dienst beurlaubt werden, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Die Höchstdauer einer familienpolitischen Beurlaubung beträgt zwölf Jahre.
Ohne besondere Altersgrenze ist ein Urlaub bis zu sechs Jahren möglich.
-Bundesbereich sogar schon ab dem 50. Lebensjahr.
Dieser Urlaub darf - auch zusammen mit Urlaub aus familienpolitischen Gründen oder unterhalbschichtiger Teilzeitarbeit - 15 Jahre nicht überschreiten.
Auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst können ohne Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es gestatten. Dies ist in § 28 TvÖD geregelt.
Ein tariflicher Anspruch besteht für die Erziehung von Kindern bis zum 18. Lebensjahr wenn keine dienstlichen/betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Daher können Sie um 3 Jahre verlängern, wenn keine dienstlichen/betrieblichen Gründe entgegestehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Vielen Dank für Ihre Ausführung.
Ich habe seit dem letzten Sonderurlaub wieder in Teilzeit gearbeitet. Es wäre also eine komplett neue Beurlaubung, also keine Verlängerung.
Ist dies dann auch möglich? Ich konnte hierüber keine deutliche Aussage im ÖTV finden
Sehr geehrte Fragestellerin,
ja, das ist möglich. Voraussetzung ist, dass Sie einen wichtigen Grund haben und dieser ist bei einem Kind unter 18 Jahren gegeben. Es spricht nicht dagegen, dass Sie bereits 6 Monate Sonderurlaub hatten und in Teilzeit arbeiten.
Beste Grüße
Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt