Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 28 TVÖD kann ein Sonderurlaub unter Verzicht auf die Bezüge bei vorliegen eines wichtigen Grundes vereinbart werden. Entscheidungsträger ist der Dienstherr.
Nach § 3 TVÖD müssen Nebentätigkeiten ( auch während des Sonderurlaubes) nicht mehr genehmigt sondern nur angezeigt werden. Dies gilt für jede einzelne entgeltliche Tätigkeit außerhalb der Dienststelle, auch wenn generell eine Nebentätigkeit genehmigt wurde. Der Arbeitgeber kann dieser Tätigkeit widersprechen und sie untersagen, wenn diese geeignet ist, berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu verletzen oder die Arbeitsvertragliche Pflichten ( welche ja dann ruhen) beeinträchtigt sind. Dies ist der Fall, wenn sich ihr neuer Posten nicht mit der Ausübung des Arbeitsvertrages im ÖD verträgt, oder der Sinn des gewährten Sonderurlaubes durch die Arbeitsaufnahme beeinträchtigt wird.
Grundsätzlich kann ihnen der Arbeitgeber also nach Anzeige der Nebentätigkeit während des Sonderurlaubes nicht kündigen. Wenn sie diese nicht anzeigen, kann jedoch eine Abmahnung und eine Kündigung wegen Verletzung des Dienstvertrages drohen.
Wenn sie eine neue Tätigkeit während des Sonderurlaubes aufnehmen müssen beide Arbeitgeber davon informiert werden, denn ihr altes Arbeitsverhältnis besteht unter Befreiung von den Hauptleistungspflichten fort. Allerdings wird diese Zeit des Ruhens auch nicht in die Beschäftigungszeit ein ( §34, 28 TVÖD). Zudem brauchen sie für den neuen Arbeitgeber eine Bescheinigung vom Finanzamt, die Steuernummer und Lohnsteuerklasse beinhaltet.
Fazit: Auch im Sonderurlaub ohne Bezüge sind sie nach § 3 TVÖD verpflichtet eine entgeltliche Tätigkeit anzuzeigen, dies gilt auch im Sonderurlaub, da nur die Hauptleistungspflichten ( Entlohnung und Arbeitsleistung) ruhen, keineswegs aber die Nebenpflichten. Die Anzeige muss VOR Arbeitsaufnahme erfolgen, eine Untersagung kann erfolgen, wenn dienstliche belange der Aufnahme entgegenstehen. (Hierzu zählt nicht mehr pauschal, dass die neue Arbeitsstelle als Zweitberuf anzusehen ist, da es an einem pauschalen Verweis auf das Beamtenrecht im "neuen" TVÖD fehlt).
Wenn sie den Arbeitgeber die Tätigkeit anzeigen, so liegt bei deren Aufnahme keine Kündigungsgrund vor.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen