Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Sommerurlaub abgelehnt

22. Dezember 2012 21:11 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Volkan Ulukaya

Zusammenfassung

Habe ich in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft in der meine Lebensgefährtin ein Kind hat, einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaub während der Schulferien, obwohl ich nicht der leibliche Vater des Kindes bin?

Sie haben keinen privilegierten Anspruch auf Urlaub während der Schulferien, da sie nicht verheiratet sind und das Kind nicht ihr leibliches ist. Der Arbeitgeber muss bei der Urlaubsvergabe die Wünsche der Arbeitnehmer berücksichtigen, hat aber auch betriebliche Belange und soziale Gesichtspunkte zu beachten. Verheiratete Arbeitnehmer und Arbeitnehmer mit Kindern haben Vorrang. Eine einstweilige Verfügung könnte eine Option sein, um vorläufig den Urlaub innerhalb des gewünschten Zeitraums zu sichern.

Guten Tag,

ich habe folgendes Problem. Ich lebe in einer Eheähnlichen Lebensgemeinschaft meine Lebensgefährtin hat einen 6 Jährigen Sohn. Wir arbeiten beide in der selben Firma und haben beide Im Sommer Urlaub zusammen beantragt wie jedes Jahr nur müssen wir im naechsten Jahr den Urlaub in den Sommerferien planen, da der kleine nun zur Schule geht. Bei meiner Lebengefährtin wurde der Urlaub genehmigt bei mir leider nicht. Ich weiss das Paare ohne Kinder sowie einzelne Mitarbeiter ohne Kind den beantragten Urlaub in den Sommerferien genehmigt bekommen haben. Was kann ich tun? Widerspruch meinerseits wurde abgelehnt jedoch kein Grund hinzugefügt warum.Wir wollen ja nicht unbedingt in den Ferien Urlaub nehemen leider geht es nicht anders wegen dem Kind. Habe ich gesetzlichen Anspruch bzw.was ist rechtlich möglich in meiner Position? Lg Uwe

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und des Einsatzes in der gebotenen Kürze beantworten möchte. Sie sollten jedoch immer bedenken, dass diese Erstberatung eine ausführliche Beratung vor Ort nicht ersetzen kann.

Das Wichtigste zuerst: Da Sie unverheiratet sind, geniessen Sie leider keine Privilegierung wie andere Kollegen. Wenn Sie einen konkreten Anspruch durchsetzen möchten, müssen Sie Klage beim Arbeitsgericht einlegen.

Die maßgebliche Vorschrift ist hier § 7 Absatz I BUrlG . Hiernach hat der Arbeitgeber bei der Gewährung des Urlaubs die Wünsche der Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass er grundsätzlich nicht gezwungen ist, dem Wunsch des Arbeitnehmers zu entsprechen. Denn entgegenstehende betriebliche Belange haben hier Vorrang.

Ebenso haben die Urlaubswünsche der anderen Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang. Mit sozialen Gesichtspunkten sind vor allem die Urlaubswünsche von verheirateten Arbeitnehmern und Arbeitnehmern mit Kindern zu verstehen.
Da Sie leider nicht verheiratet sind, geniessen also zumindest die verheirateten Kollegen Vorrang. Ebenso diejenigen mit gemeinsamen Kindern. Keinen Vorrang dürften jedoch die unverheirateten, kinderlosen Kollegen geniessen, es sei denn, dass Sie z.B. in einem Bereich eingesetzt sind, in dem Sie unabkömmlich sind.

Ihrer Lebensgefährtin wurde wahrscheinlich wegen des leiblichen Kindes der Urlaub gewährt. Ich nehme an, dass Sie nicht der leibliche Vater des Kindes sind und deshalb nicht die gleichen vorrangigen Rechte, wie Ihre Lebensgefährtin geniessen.

Ihr Arbeitgeber ist wie gesagt, ohnehin nicht dazu verpflichtet den Urlaub so zu gewähren, wie die Arbeitnehmer es gerne hätten. Vielmehr hat er abzuwägen zwischen den betrieblichen Interessen einerseits und den Wünschen der Arbeitnehmer.

Sofern Sie sich übergangen fühlen, müssen Sie Klage auf Urlaubsgewährung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes erheben. Allerdings könnte es sein, dass Sie ein Urteil in dieser Sache nicht vor Beginn der Sommerferien erlangen. In diesem Fall wäre noch eine einstweilige Verfügung zu denken, die Ihnen zumindest vorläufig den Urlaub innerhalb des gewünschten Zeitraumes sichern könnte.

Ich hoffe sehr, dass Ihnen meine Antwort weitergeholfen hat und stehe für Rückfragen natürlich jederzeit zur Verfügung. Sofern Sie mit meinen Leistungen zufrieden waren, bitte ich um eine positive Bewertung.

Mit freundlichen Grüßen

FRAGESTELLER 3. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118979 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER