Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und des Einsatzes in der gebotenen Kürze beantworten möchte. Sie sollten jedoch immer bedenken, dass diese Erstberatung eine ausführliche Beratung vor Ort nicht ersetzen kann.
Das Wichtigste zuerst: Da Sie unverheiratet sind, geniessen Sie leider keine Privilegierung wie andere Kollegen. Wenn Sie einen konkreten Anspruch durchsetzen möchten, müssen Sie Klage beim Arbeitsgericht einlegen.
Die maßgebliche Vorschrift ist hier § 7 Absatz I BUrlG
. Hiernach hat der Arbeitgeber bei der Gewährung des Urlaubs die Wünsche der Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass er grundsätzlich nicht gezwungen ist, dem Wunsch des Arbeitnehmers zu entsprechen. Denn entgegenstehende betriebliche Belange haben hier Vorrang.
Ebenso haben die Urlaubswünsche der anderen Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang. Mit sozialen Gesichtspunkten sind vor allem die Urlaubswünsche von verheirateten Arbeitnehmern und Arbeitnehmern mit Kindern zu verstehen.
Da Sie leider nicht verheiratet sind, geniessen also zumindest die verheirateten Kollegen Vorrang. Ebenso diejenigen mit gemeinsamen Kindern. Keinen Vorrang dürften jedoch die unverheirateten, kinderlosen Kollegen geniessen, es sei denn, dass Sie z.B. in einem Bereich eingesetzt sind, in dem Sie unabkömmlich sind.
Ihrer Lebensgefährtin wurde wahrscheinlich wegen des leiblichen Kindes der Urlaub gewährt. Ich nehme an, dass Sie nicht der leibliche Vater des Kindes sind und deshalb nicht die gleichen vorrangigen Rechte, wie Ihre Lebensgefährtin geniessen.
Ihr Arbeitgeber ist wie gesagt, ohnehin nicht dazu verpflichtet den Urlaub so zu gewähren, wie die Arbeitnehmer es gerne hätten. Vielmehr hat er abzuwägen zwischen den betrieblichen Interessen einerseits und den Wünschen der Arbeitnehmer.
Sofern Sie sich übergangen fühlen, müssen Sie Klage auf Urlaubsgewährung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes erheben. Allerdings könnte es sein, dass Sie ein Urteil in dieser Sache nicht vor Beginn der Sommerferien erlangen. In diesem Fall wäre noch eine einstweilige Verfügung zu denken, die Ihnen zumindest vorläufig den Urlaub innerhalb des gewünschten Zeitraumes sichern könnte.
Ich hoffe sehr, dass Ihnen meine Antwort weitergeholfen hat und stehe für Rückfragen natürlich jederzeit zur Verfügung. Sofern Sie mit meinen Leistungen zufrieden waren, bitte ich um eine positive Bewertung.
Mit freundlichen Grüßen
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