Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Primär regelt den Betrieb und Organisation einer Pflegeeinrichtung das Gesetz
zur Stärkung von Selbstbestimmung und Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung (Selbstbestimmungsstärkungsgesetz - SbStG), das im Jahr 2009 das sog. Heimgesetz (HeimG) abgelöst hat. Zudem regeln den Ablauf im Heim und die vertragliche Gestaltung, den sog. Heimvertrag das Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz - WBVG).
Zwischen dem Heim und dem Bewohner oder seinem Betreuer, ist ein Heimvertrag zu schließen. Im vorgenannten Heimvertrag werden die Leistungen der Pflegeanstalt dezidiert aufzuführen und das dafür zu entrichtende Entgelt gemäß den jeweiligen Entgeltbestandteilen anzugeben (siehe § 3 WBVG). Der Vertrag bedarf der Schriftform (§ 6 WBVG). IN Betracht kommt zudem das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (PflegeVG).
Ihre Frage könnte ggf. unter § 7 WBVG zu subsumieren sein, da hierin die Leistungspflichten des Heimes geregelt werden: dort steht in Absatz 5: Soweit der Verbraucher länger als drei Tage abwesend ist, muss sich der Unternehmer den Wert der dadurch ersparten Aufwendungen auf seinen Entgeltanspruch anrechnen lassen. Im Vertrag kann eine Pauschalierung des Anrechnungsbetrags vereinbart werden. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, ergibt sich die Höhe des Anrechnungsbetrags aus den in § 87a Absatz 1 Satz 7
des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) genannten Vereinbarungen.
Insofern ergibt sich daraus, dass bei Abwesenheit ihrer Tochter, weil sie zum Beispiel gemeinsam in den Urlaub gefahren sind, eine Anrechnung auf die monatliche Zahlung stattfinden muss.
Gern schildern Sie bei Verständnisschwierigkeiten den Passus aus dem Heimvertrag im Wege der Nachfrage.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 22.01.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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22.01.2016
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20:44
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Wübbe
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