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Sohn als Angestellter der Mutter für Sanierungsarbeiten

| 3. August 2016 20:17 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Florian Brödel

Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Mutter besitzt ein sanierungsbedürftiges Haus mit kleinem Ladenlokal
und alter Gärtnerei (Ca.2800m²). Es käme nur Abriss oder aufwändige Sanierung in Frage. Ich (Sohn) lebe z.Zt. von meinem kleinen Unternehmen,
welches ich allein betreibe (Wochenmarkthandel mit Blumen, ca. 14000,--€
Reingewinn vor Steuern jährlich) und von den Mieteinnahmen eines Mehr-
familienhauses, welches meine Mutter mir letztes Jahr als Schenkung über-
tragen hat. Meine Mutter möchte mich nun zur Renovierung und Instandhaltung
des Hauses und zum Abriss der alten Gärtnerei für 1200,--€ bis 1400,..€ brutto monatlich mit Arbeitsvertrag (20 Arbeitsstunden die Woche)
als Angestellter einstellen. Geht das und wie würde sich dies
versicherungstechnisch auswirken, ich bin momentan freiwillig bei der gesetzl.
Krankenvers. (AOK) versichert, habe 30 Arbeitsstunden pro Woche angegeben, würde meine Arbeit in meinem Unternehmen dann aber auf 18 Stunden die Woche reduzieren.
Oder ganz anders: Meine Mutter würde mir das Grundstück auch schenken,
ich saniere es dann auf eigene Kosten. Wie würde sich dies auf den
Pflichtteilergänzungsanspruch meiner (enterbten) Schwester auswirken,
wenn meine Mutter nach vollendeter Renovierung stirbt?

Mit freundlichen Grüßen




Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Grundsätzlich ist es möglich, dass Ihre Mutter Sie anstellt.
Es sind dann jedoch wie bei jedem anderen Arbeitnehmer auch Sozialversicherungsbeiträge, sowie Lohnsteuer zu entrichten.

Bei beschäftigten Familienangehörigen nehmen die Sozialkassen eine strengere Prüfung vor. Sie gelten nur dann als versicherter Beschäftigter, wenn Sie:

- die Beschäftigung tatsächlich (nachweisbar) ausüben
- einem (abgeschwächten) Weisungsrecht unterliegen
- anstellte einer fremden Arbeitskraft beschäftigt werden
- ein angemessenes Entgelt erhalten
- Lohnsteuer entrichtet wird und das Arbeitsentgelt als Betriebsausgabe gebucht wird.

Dabei müssen nicht alle Faktoren erfüllt sein. Es darf kein Schein-Arbeitsvertrag vorliegen.

Für die selbstständige Tätigkeit müssen Sie weiterhin Sozialabgaben (Krankenversicherungsbeiträge) entrichten. Diese richten sich nach Ihren Einnahmen (laut Jahressteuerbescheid). Laut Gesetz, ist festgeschrieben, dass die Beiträge von nebenberuflich Selbständigen mindestens von der Mindestbemessungsgrundlage (2016 = 968,33 Euro) berechnet werden. Dies gilt auch für den Fall, dass Ihre tatsächlichen Einkünfte unterhalb dieser Grenze liegen.

Solange Sie nur nebenberuflich selbstständig tätig werden (in der Regel bis 20 Stunden), unterliegen Sie der Pflichtversicherung (der gesetzlichen Krankenversicherung).

Bezüglich der Schenkung, sollten Sie das Haus vor der Schenkung schätzen lassen. Dieser Wert wird dann zu Grunde gelegt. Mit jedem weiteren Lebensjahr Ihrer Mutter sinkt der Pflichtanteil, den Sie Ihrer Schwester auszahlen müssten. In der Regel steht Ihrer Schwester nach 11 Jahren kein Pflichtteil mehr von dem geschenkten Haus zu.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 4. August 2016 | 08:48

Sehr geehrter Herr Brödel,
vielen Dank für Ihre Antwort.Ich hätte da noch etwas nachzufragen und zwar
bezüglich der Schenkung, das Haus wird jetzt durch einen vereidigten Gutachter
geschätzt und dann bei Tod der Mutter mit diesem Wert angesetzt, auch wenn
es nach Renovierung evtl. das dreifache wert wäre? Und wegen der
Sozialabgaben müsste ich für beide Tätigkeiten Abgaben leisten, der selst-
ständigen und der angestellten? Und was bedeutet Arbeitsentgeld als Betriebs-
ausgabe buchen, meine Mutter hat ja keinen Betrieb?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. August 2016 | 13:02

Sie sollten dem Wert von einem Sachverständigen schätzen lassen und das Wertgutachten bei dem Schenkungsvertrag in Bezug nehmen.

Die Wertsteigerung beruht ja auf Ihre Leistung und Ihre Investition.

Im Normalfall müssen Sie für beide Tätigkeiten Sozialabgaben zahlen. Für die genauen Details und die Höhe wenden Sie sich am besten an die Deutsche Rentenversicherung.

Ihre Mutter muss Sie ordnungsgemäß anmelden und einen Arbeitsvertrag mit Ihnen machen. Darüber hinaus sollten Sie über die Tätigkeiten ein Tagebuch führen, so dass Sie notfalls die Arbeitnehmereigenschaft belegen könnten.

Eine andere Möglichkeit wäre, Sie melden ein Gewerbe an und schreiben an Ihre Mutter Rechnungen für die Bauarbeiten.

Bewertung des Fragestellers 4. August 2016 | 14:47

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