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Software-Lizenz-Kauf - Was tun?

| 15. September 2013 01:43 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Friederike Schröder

Zusammenfassung

Lizenzvertrag, Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzung bei Unmöglichkeit der Zahlung der Lizenzgebühr wegen Unerreichbarkeit des Rechteinhabers

Hallo !
Ich habe ein PHP-Script von einem Programmierer und seiner Webseite herunter geladen und getestet, ob es für meine Zwecke ausreichend ist.
Der Download und Test ist laut seiner Webseiten-Info kostenlos.
Erst wenn man dieses PHP-Script erwerbsmäßig einsetzt, fällt eine einmalige Lizenzgebühr in Höhe von 69,00 Euro + MwSt. an.
Nachdem ich nun das Script ausführlich getestet habe und dann erwerbsmäßig einsetzen wollte, kontaktierte ich den Hersteller mehrfach per Mail und Fax und sogar per Einschreiben mit Rückschein und bat ihn um Übermittlung der Kontodaten zur Überweisung der Lizenzgebühr.
Leider kam bis heute keinerlei Rückantwort auf irgendeinem Wege.
Die Kontaktaufnahme per Fax erfolgte schon am 02.03.2013, auch mehrfach nach etlichen Wochen habe ich immer wieder mal dieses Fax gesendet. Zwischendurch mehrmals Mails geschrieben und zu guter Letzt am 25.06.2013 das Einschreiben mit Rückschein als Brief gesendet mit der Bitte um Rechnungsstellung und Bekanntgabe der Kontodaten um die Überweisung durchführen zu können.

Ich möchte das PHP-Script nun endlich richtig online gehen lassen, es ist alles fertig eingerichtet. Es hat schon viele Arbeitsstunden gekostet und monetäre Kosten sind auch entstanden und nun habe ich das Problem, dass ich dieses Programm nicht gewerblich einsetzen kann, da ich ja die Lizenz nicht erwerben kann, ohne die Kontodaten von dem Hersteller bekommen zu haben.

1. Darf ich dieses Programm nun einfach richtig online gehen lassen, ohne eine Urheberrechtsverletzung zu begehen und das mich der Hersteller rechtlich belangen könnte ? (Schließlich habe ich ja alles getan um mit dem Hersteller in Kontakt zu kommen)

2. Welche Wege könnte ich noch einschlagen um an die Kontodaten zu kommen um die Überweisung zu tätigen ?

3. Oder wäre die Übersendung des Lizenzbetrages per Post wieder als Einschreiben mit Rückschein auch eine Möglichkeit um die Lizenz zu erwerben ?

4. Wäre bei der Übersendung des Betrages per Post ein richtiger erwerbsmäßiger
Betrieb möglich, auch ohne das ich eine Lizenz-Bestätigung des Hersteller bekäme ?

Ich hoffe auf zielgerichtete Antworten, denn mir sind schon etliche Monate durch die Lappen gegangen, wo dieses Programme hätte Umsatz machen können.

Ich freue mich sehr auf positive Rückantworten....

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Frage beantworte ich gerne wie folgt:


Zu 1.
Grundsätzlich ist für die Verwertung der PHP-Software gem. § 69 d des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) eine Zustimmung des Rechteinhabers in Form einer Lizenz erforderlich, weil dies nach Ihren Angaben in den Vertragsbedingungen auf der Website des Programmierers so vorgesehen ist.

Fraglich ist nur, wie es rechtlich zu bewerten ist, dass die Ihnen obliegende Pflicht zur Zahlung der Lizenzgebühr nicht erfüllt werden kann, da eine Kontaktaufnahme mit dem Verkäufer nicht möglich ist. Nach allgemeinem Vertragsrecht wird eine Vertragspartei von der ihr obliegenden Pflicht frei, wenn die Erfüllung der Pflicht ihr unmöglich ist ( § 275 BGB ). Dies könnte man in Ihrem Fall durchaus bejahen.
Grundsätzlich knüpfen die Rechtsfolgen einer Urheberrechtsverletzung(Schadensersatz,Unterlassung) gem. den 97 ff. UrhG an eine widerrechtliche Verletzung des Urheberrechts an. Eine solche könnte man meines Erachtens in Ihrem Fall verneinen, weil Ihnen die Zahlung der Lizenzgebühr nachweislich unmöglich war. Die entsprechenden Unterlagen müssten Sie daher aufbewahren. Zudem ist für den Inhaber des Urheberrechts als erster Schritt vor einem gerichtlichen Verfahren die Abmahnung, also die Aufforderung zur Unterlassung vorgesehen ( § 97 a UrhG ).
Das bedeutet in praktischer Hinsicht, dass Sie zunächst nur mit einer Abmahnung zu rechnen hätten, deren Kosten Sie allerdings tragen müssten. Die Kosten können sich durchaus in einem Rahmen von ca. € 1000,00 bewegen, zumal es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall außerhalb des geschäftlichen Verkehrs im Sinne des § 97 a UrhG handelt (dann wären die Anwaltskosten auf € 100,00 beschränkt).

Mir stellt sich die Frage, ob der Rechtsinhaber überhaupt noch bereit ist, Lizenzen für sein Programm zu vergeben. Hierfür wäre es wichtig, zu überprüfen, ob die Website noch regulär erreichbar ist, oder ob sie mittlerweile gelöscht wurde.Falls sie gelöscht wurde, spricht dies meines Erachtens dafür, dass eine Vergabe von Lizenzen nicht mehr gewollt ist. In diesem Fall würde ich Ihnen von der Nutzung des Programms abraten. Sie sollten, falls Sie sich zur gewerblichen Nutzung entschließen, zu Beweiszwecken Screenshots von den Vertragsbedingungen und der Website erstellen.

Für die Auskunft über die Daten des Rechtsinhabers können Sie eine einfache Anfrage nach § 21 Melderechtsrahmengesetz an das Einwohnermeldeamt stellen. Zuständig ist das Einwohnermeldeamt im Bezirk der auf der Website angegebenen Adresse.Wenn Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen, können Sie eine erweiterte Auskunft zu einem eventuellen Sterbedatum bekommen. Das berechtigte Interesse können Sie nachweisen, indem Sie der Meldebehörde den Sachverhalt schildern.

Zu 2.
Eine Möglichkeit, ohne Zustimmung des Programmierers an die Kontodaten zu kommen, sehe ich nicht, da einer Auskunft das Bankgeheimnis entgegensteht.

Zu 3. und 4.
Die Übermittlung von Einwurfeinschreiben wird üblicherweise für den Beweis des Zugangs von Willenserklärungen genutzt. Für Geldbeträge ist dies unüblich. Meiner Meinung nach würden Sie damit nicht mehr erreichen als mit der Zusendung der Mails, Faxe und des Einschreibens, d.h. Sie hätten einen Nachweis dafür, dass die Zahlung unmöglich im Sinne des § 275 BGB war.

Ich würde Ihnen zusammenfassend Folgendes raten:

I.

Überprüfen Sie, ob das Programm nach wie vor auf der Website zum Erwerb durch Zahlung einer Lizenzgebühr angeboten wird. Wenn nein, würde ich Ihnen von der gewerblichen Nutzung abraten. Wenn ja, können Sie es gewerblich nutzen, wenn Sie bereits sind, das geschilderte wirtschaftliche Risiko einer Abmahnung einzugehen.

II.

Versuchen Sie im Rahmen einer Melderegisterauskunft herauszufinden, ob die Adresse auf der Website richtig ist und der Betreiber noch lebt. Falls dies so ist und er weiterhin nicht kommuniziert,müssten Sie wie geschildert abwägen, ob Sie die beschriebenen Risiken eingehen wollen. Allerdings denke ich,dass der Betreiber gegen Treu und Glauben gem. § 242 BGB verstoßen würde, wenn er eine Programmlizenz zum Kauf anbietet, aber den Erwerb der Lizenz verhindert und anschließend Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche nach dem UrhG geltend macht. Aus § 242 BGB folgt in einem solchen Fall, dass die Geltendmachung der Rechte nach dem UrhG rechtsmissbräuchlich und damit nicht zulässig ist.

Bedenken Sie bitte, dass Ihr Fall ungewöhnlich und das Urheberrecht ein komplexes Rechtsgebiet ist, sodass veränderte Details eine andere Bewertung der Rechtslage ergeben können.Ich kann Ihnen im Rahmen dieses Forums nur eine erste rechtliche Einschätzung bieten. Daher würde ich Ihnen den Gang zu einem urheberrechtlich spezialisierten Anwalt unter Mitnahme sämtlicher Unterlagen dringend empfehlen. Mit diesem könnten Sie auch erörtern, ob möglicherweise Schadensersatzansprüche wegen vorvertraglichen Verschuldens gegen den Programmierer gem. § 311 Abs. 2 BGB in Betracht kommen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine vorläufige rechtliche Orientierung bieten.

Mit freundlichen Grüßen aus Seevetal

Schröder
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 15. September 2013 | 23:53

Sehr geehrte Rechtsanwältin Schröder.
Vielen Dank für die prompte Beantwortung.

Zu Ihren Punkten:

I:
Die Webseite ist immer noch aktiv geschaltet und der Download der PHP-Software möglich. Die eMail-Adresse und Telefonnummern sind auch noch enthalten, sodass man Kontakt herstellen könnte.
Screenshots habe ich am heutigen Tage schon erstellt, wie Sie mir empfohlen haben.

II:
Der Betreiber lebt noch. Das konnte ich am heutigen Sonntag telefonisch in Erfahrung bringen. Ich habe eine Webseite mit Telefonbüchern aufgerufen und seine Eltern ausfindig machen können, die im gleichen Haus wohnen. Ich sprach mit einem Elternteil (Mutter) von dem Hersteller und sie sagte mir, dass der Hersteller gerade gestern in Urlaub geflogen ist für 14 Tage. Ich bin nun mit der Mutter so verblieben, dass ich ihr einen Brief zusende, mit der Kopie des zuletzt zugesendeten Einschreibe-Briefes und das sie ihn ihrem Sohn bitte mit Dringlicher Bearbeitung dann persönlich übergeben soll. Dieses bejahte sie auch, was ich sehr freundlich fand, zumal sie mich ja nicht kennt.
Ich werde diesen Brief ihr so zusenden, das er in knapp 14 Tagen ankommt und sie dann ihrem Sohn gleich übergeben kann, wenn er aus dem Urlaub kommt.

Oder sollte ich vielleicht doch ein Päckchen mit GLS senden, worin der Brief ist ?
Das bleibt der Mutter bestimmt besser im Gedächtnis,
zumal ich ihr dann ein kleines Geschenk dabei geben kann als Dankeschön für das entgegennehmen und übergeben an ihren Sohn.
Das Päckchen ist nicht viel teurer als der Einschreibe-Brief und auch mit Nachweis das es angekommen ist.
---
Da der Betreiber und Hersteller ja nun lebt, könnte ich doch die PHP-Software nun vollends gewerblich einsetzen, obwohl er noch im Urlaub ist, oder ?

Zumal § 242 BGB ja seit meiner ersten vergeblichen Kontaktaufnahme auf meiner Seite ist, wenn ich das jetzt richtig verstanden habe.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Schmidt

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. September 2013 | 06:30

Sehr geehrter Ratsuchender,


nach Ihren Angaben verhält es sich so, dass der Veräußerer der Lizenz die Zahlung der Lizenzgebühr und damit die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrags bewusst verweigert. In diesem Fall können Sie, wie Sie schreiben, das Programm verwerten, da es Ihnen mangels Kenntnis der Kontodaten unmöglich ist, die Lizenzgebühr zu zahlen.
Sollte der Inhaber des Urheberrechts aufgrund der Nutzung Ansprüche nach dem UrhG geltend machen, wäre dies ein Verstoß gegen Treu und Glauben gem. § 242 BGB , weil er sich damit in einen Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzt. Dies würde dazu führen, dass sein Anspruch erlischt.

Ich rate Ihnen dazu, sich die Daten des Telefonats mit der Mutter aufzuschreiben und ein letztes Mal ein Einschreiben oder Päckchen zu schicken. wofür Sie sich entscheiden, ist unerheblich, solange Sie den Zugangsnachweis aufbewahren. Anschließend können Sie das Programm nutzen.Möglicherweise reagiert der Programmierer ja dieses Mal und schickt Ihnen die Daten.Rechtlich wäre er dazu verpflichtet, da das entsprechende Angebot (gewerbliche Nutzung gegen Zahlung einer Lizenzgebühr von € 68,00) nach wie vor besteht.

Freundliche Grüße,

Schröder
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 19. September 2013 | 19:32

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Frau Schröder hat meine prekäre rechtliche Situation schnell erkannt und mir meine Möglichkeiten aufgezeigt. Vielen Dank nochmal !!! NOTE 1+

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