Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Wenn tatsächlich ohne entsprechende Erlaubnis der Service auf die geschilderte Weise genutzt wurde, dann ist grundsätzlich der Anspruch auf die Abgabe einer Unterlassungserklärung gerechtfertigt. Diese Unterlassungserklärungen gibt es aber in unterschiedlchen Varianten und gegebenenfalls wär die Unterlassungserklärung, die man Ihnen geschickt hat, noch zu überarbeiten, damit das für Sie günstiger ist.
Die Zahlung müsste man der Höhe nach überprüfen und gegebenenfalls auch über die Höhe des Betrages verhandeln, beispielsweise indem man den Verstoß, falls er vorliegt, so beschreibt wie er tatsächlich stattgefunden hat und nicht so wie die Gegenseite das unter Umständen viel zu hoch einschätzt. Insoweit wird es wahrscheinlich bei einem geringfügigen oder einmaligen Verstoß einen gewissen Spielraum geben, dass die geltend gemachten Gebühren gedrückt werden.
Man kann auch bereits in der Unterlassungserklärung anbieten wieviel man zu zahlen bereit ist. Das sollte man aber mit Fingerspitzengefühl und auf Grundlage der konkreten Situation bewerten.
Zusammenfassend: wenn Sie den Service ohne Vertrag genutzt haben, dann müssen Sie wahrscheinlich eine Unterlassungserklärung abgeben und auch Geld bezahlen. Es ist aber gut denkbar, dass man die Unterlassungserklärung für Sie günstiger gestalten kann und Sie nicht den vollen Betrag zahlen müssen, den man gegen Sie geltend macht.
Wenn Sie einen Vertrag haben, dann müssen Sie keine Unterlassungserklärung abgeben und auch kein Geld zahlen.
Gerne mache ich Ihnen ein Angebot für eine weitergehende Beratung in dieser Angelegenheit. Wenn Sie die Angelegenheit selbst regeln wollen, dann empfiehlt sich eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Rechtsanwalt, um jedenfalls über die Höhe des geltend gemachten Betrages zu verhandeln, beispielsweise indem Sie die Behauptungen aus dem Schreiben widerlegen, weil die Betriebsstätte kleiner ist oder die Lizenz dort nicht so häufig genutzt wurde wie vorgeworfen.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-
2. April 2023
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14:46
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
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