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Skontoabzug bei Auszahlung der Gewährleistungsbürgschaft

| 30. November 2013 19:39 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt C. Norbert Neumann

Zusammenfassung

Darf der Bauunternehmer Skonto vom Auszahlungsbetrag der Sicherheitsleistung abziehen?

Ja, der Bauunternehmer darf Skonto vom Auszahlungsbetrag der Sicherheitsleistung abziehen, wenn die Zahlung innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Erhalt der Bürgschaftsurkunde erfolgt. Dies ist gemäß der Vereinbarung von 3% Skonto bei Zahlung innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Fälligkeit zulässig. Ein Anspruch auf Verzinsung des Einbehalts besteht nur, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde. Der Unternehmer verliert sein Skonto-Abzugsrecht nicht, nur weil er in der Vergangenheit keinen Skonto von den Einbehalten abgezogen hat.

Hallo,

Wir arbeiten mit mehreren Bauunternehmen zusammen, wo wir unsere 5% Sicherheitsleistungen nach Fertigstellung der Baumaßnahmen gegen eine Gewährleistungsbürgschaft (Bürgschein) der VHV hinterlegen.

Zur Info:

Die 5% Sicherheitseinbehalt werden bei der Abrechnung vom Bauunternehmer vom Netto ( §13b UStG ) vor dem ziehen des Skonto`s der Schlussrechnung abgezogen.

All die Jahr geht alles gut und nun auf einmal zieht der Bauunternehmer nach Lieferung unseres Bürgscheins , mit der Bitte auf Auszahlung des 5% Sicherheitseinbehalts,
Skonto vom Auszahlungs-(Sicherheits)-betrag.

Die Verträge die wir schließen sind nach VOB und haben eine Skontovereinbarung 3%
bei Zahlung innerhalb von 10 Arbeitstagen.

Darf er bei Auszahlung des Sicherheitseinbehalt`es einfach Skonto ziehen?

Wir bekommen ja auch keine banküblichen Zinsen für die Dauer des Einbehalt`s.


Vielen Dank erst einmal bis hierher

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Ich kenne nicht den genauen Inhalt Ihrer Skonto-Vereinbarung. Nach § 16 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B sind nicht vereinbarte Skonto-Abzüge unzulässig.

Ich gehe im folgenden davon aus, dass nach Ihren Verträgen 3% Skonto bei Zahlung innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Fälligkeit vereinbart sind. (Sollte dies anders sein, teilen Sie mir dies bitte über die kostenlose Nachfragefunktion mit.) Die Auszahlung des Einbehalts wird erst durch Ablösung mit einer Bürgschaft fällig (§ 17 Abs. 7 Satz 2 VOB/B ). Zahlt der Unternehmer demzufolge innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Erhalt der Bürgschaftsurkunde den Einbehaltsbetrag an Sie aus, ist er berechtigt, hiervon 3% Skonto abzuziehen.

Nach § 17 Abs. 5 Satz 2 VOB/B tehen "etwaige" Zinsen eines auszuzahlenden Einbehalts dem Auftragnehmer zu. Anspruch auf Verzinsung des Einbehalts haben Sie gegen den Unternehmer nur dann, wenn eine Verzinsung vertraglich ausdrücklich vereinbart war. Ist eine Verzinsung nicht vereinbart, darf der Unternehmer gleichwohl den Skonto vom Einbehalt abziehen.

Allein der Umstand, dass der Unternehmer in den letzten Jahren keinen Skonto von den Einbehalten abgezogen hat, führt noch nicht dazu, dass er dadurch sein Skonto-Abzugsrecht für die Zukunft verliert.

Das Skonto-Abzugsrecht verliert der Unternehmer nur dann, wenn er einen vertragswidrig zu hohen Einbehalt gemacht hat, also wenn er z.B. im Fall der Anwendbarkeit des § 13b UStG den Einbehaltsbetrag aus der Bruttosumme unter Einbeziehung der Umsatzsteuer berechnet (Kammergericht Berlin, Urteil vom 12.02.2003 – 4 U 263/01 ; BGH, Beschluss vom 10.02.2005 – VII ZR 22/04 ).

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Gerne stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Carsten Neumann
Rechtsanwalt

Freiberger Str. 39
01067 Dresden

T.: 0351/86791355
F.:0351/33257002
Mail: info@advoc-neumann.de
Web: www.advoc-neumann.de

Bewertung des Fragestellers 30. November 2013 | 22:38

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