Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage und die Schilderung des Sachverhalts. Nachfolgend erhalten Sie eine rechtliche Ersteinschätzung zur geltend gemachten Schadensforderung der Firma Sixt.
1. Ausgangslage und Haftung im Mietverhältnis
Im Rahmen der Anmietung haben Sie einen Mietvertrag mit Teilkaskoschutz abgeschlossen, der Ihre Haftung grundsätzlich auf die vereinbarte Selbstbeteiligung von 1.100 Euro beschränkt (§ 81 Abs. 2 VVG), soweit kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten nachgewiesen werden kann.
2. Bedeutung Ihrer Angaben im Schadenformular
Im Schadenformular haben Sie – nach eigenen Angaben irrtümlich – bestätigt, das Fahrzeug vor Fahrtantritt überprüft und keinen Schaden festgestellt zu haben. Diese Angabe ist aus rechtlicher Sicht problematisch: Sie kann als Indiz dafür gewertet werden, dass der geltend gemachte Schaden bei Mietbeginn noch nicht vorhanden war. Zwar stellt dies kein Schuldeingeständnis dar, gleichwohl belastet diese Angabe Ihre Position im Rahmen einer möglichen Beweiswürdigung, etwa im Prozess.
3. Beweislastverteilung und fehlende Übergabedokumentation
Grundsätzlich trägt der Vermieter (hier: Sixt) die Beweislast dafür, dass
- der Schaden tatsächlich neu ist,
- dieser während Ihrer Mietzeit entstanden ist, und
- Sie ihn (fahrlässig) verursacht haben.
Gegen Sixt spricht hier, dass kein gemeinsames Rückgabe- oder Übergabeprotokoll erstellt wurde. Der Nachweis, dass der Schaden bereits bei Rückgabe vorlag, ist damit erschwert. Zugleich kann jedoch auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Schaden nach der Rückgabe entstanden ist – also nach dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs auf den Vermieter (§ 546 BGB analog).
Im Ergebnis stehen sich hier zwei gegenläufige Indizien gegenüber: Ihre eigene Angabe, der Transporter sei bei Übergabe unbeschädigt gewesen, und die fehlende Dokumentation durch Sixt bei Rückgabe. Sixt trägt jedoch die Darlegungs- und Beweislast und kann nach Ihren Angaben nicht beweisen, dass der Schaden bei der Rückübergabe bereits vorlag. Dies geht zu Lasten von Sixt als Anspruchsteller.
4. Vergleichsangebot von Sixt und taktische Überlegungen
Das Ihnen unterbreitete Vergleichsangebot über 800 Euro stellt ein reduziertes Zahlungsangebot dar, welches außergerichtlich zur Streitvermeidung dienen soll (§ 779 BGB). Die Annahme eines solchen Angebots könnte wirtschaftlich sinnvoll sein, wenn Sie eine langwierige Auseinandersetzung mit ungewissem Ausgang vermeiden möchten – insbesondere vor dem Hintergrund der durch Ihre eigene Angabe geschwächten Beweissituation.
Lehnen Sie den Vergleich ab, ist es nicht ausgeschlossen, dass Sixt die Forderung an ein Inkassobüro oder einen Rechtsdienstleister weitergibt oder versucht diesen gerichtlich durchzusetzen. Im Prozess müsste Sixt den Schaden und seine Entstehung nachweisen. Es kann nicht abschließend bewertet werden, ob diese Beweisführung möglich sein wird, z.B. über Zeugenaussagen der Mitarbeiter.
5. Empfehlung
- Fordern Sie von Sixt nochmals eine vollständige Schadensdokumentation mit eindeutiger zeitlicher und örtlicher Einordnung der Fotos und ein Übergabeprotokoll der Rückgabe.
- Stellen Sie klar, dass Sie den Schaden nicht verursacht haben und dieser auch nicht bei Rückgabe dokumentiert wurde.
- Prüfen Sie, ob Sie zur Vermeidung weiterer Kosten und Risiken eine Einigung akzeptieren. Sie könnten hierzu auch ein Gegenangebot mit einer weiteren Reduzierung unterbreiten.
Ich hoffe diese Informationen helfen Ihnen weiter und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Hussein Madani
Rechtsanwalt
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