Gerne beantworte ich Ihre Frage.
Es ist schmerzlich, eine geliebte Person zu verlieren.
Unserer Rechtssystem sieht für diese Situation keine Regelungen vor.
Wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig in Deutschland bestanden hat, erhält ihre (frühre) Ehefrau grundsätzlich ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis hatten.
Da sie seit über 3 Jahren mit Ihnen in Deutschland in ehehlicher Lebensgemeinschaft gelebt hat, hat sie daher wohl ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erhalten.
Sie haben keine Möglickeit von der Ausländerbehörde zu verlangen, dass ihr die Aufenthaltserlaubnis entzogen wird.
Etwas anderes würde gelten, wenn es sich um eine Scheinehe gehandelt haben würde, und sie dadurch sich den Aufenthaltstitel erschlichen hat. Um die Aufenthaltserlaubnis zu entziehen müsste die Ausländerbehörde jedoch entsprechende Hinweise haben.
Da sie jedoch mit Ihnen 3 Jahre zusammengelebt hat, wird der Nachweiss kaum zu erbringen sein.
Hier besteht im Übrigen das Risiko, dass auch Sie zumindest wegen "Beihilfe" auch belangt werden.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben.
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