Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Die Eintragung einer Sicherungshypothek ist abhängig vom Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen. Es müssen sowohl ein vollstreckbarer Verwaltungsakt i.S.d. § 251 AO
als auch die Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung nach § 254 AO
vorliegen. Vollstreckungshindernisse gem. § 257 AO
dürfen nicht bestehen und die Vollstreckung darf auch nicht gemäß § 258 AO
einstweilen eingestellt sein.
Eine Vollstreckung kann dabei nur in das Vermögen des Steuerschuldners erfolgen. Wenn das Objekt vorliegend bereits vollständig auf Sie umgeschrieben worden war, dann kann die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek dort nicht mehr erfolgen. Das Grundbuchamt darf eine solche Eintragung nicht vornehmen. Sie sollten deshalb einen Antrag auf Löschung der Zwangssicherungshypothek stellen.
Sollte die Eintragung zurecht erfolgt sein, so ist mit der Eintragung im Grundbuch die Sicherungshypothek gem. § 867 Abs. 1 ZPO
als Buchhypothek entstanden. Sie ist von dem Bestand der zu sichernden Forderung des Vollstreckungsgläubigers abhängig (sog. Akzessorietät).
Wenn die gesicherte Geldforderung durch Zahlung, Aufrechnung, Erlass oder Minderung, reduziert oder erlischt, so geht sie insoweit auf den Eigentümer über und wird zur Eigentümergrundschuld i.S.d. §§ 1163 Abs. 1
, 1177 Abs. 1 BGB
. Sie haben daher das Recht die Grundschuld zu löschen bzw. entsprechende Löschungsbewilligung für die Hypothek einzufordern.
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