Sehr geehrter Ratsuchender,
strafrechtlich wird dieses unmögliche Verhalten wohl noch nicht zu verfolgen sein.
Die Rechtsprechung lehnt die strafrechtliche Verfolgung einer "bloßer verbalen Belästigung und Taktlosigkeit" - die unzweifelhaft vorliegt - ab.
Eine entsprechende Strafanzeige wird also dann vermutlich in Leere gehen und das Verfahren eingestellt.
Inwieweit so ein Verfahren aber trotzdem eine Warnung sein könnte, steht auch einem anderen Blatt.
Im Wiederholungsfall wird der "Freund" dann wohl kaum nochmals mit einer Einstellung rechnen können.
Anders ist auch die zivilrechtliche Möglichkeit zu betrachten.
Denn dort würde es um eine zivilrechtliche Unterlassung gehen und die wäre auch vor einem Zivilgericht durchsetzbar.
Ihrer Tochter ist es nicht zuzumuten, sich so etwas anhören zu müssen. Sie kann darauf bestehen, dass das künftig eben unterlassen wird.
Aber Ihre Tochter wäre dann für die Äußerungen beweispflichtig.
Das Gespräch mit der Ehefrau des "Freundes" wird zwar sicher ein Indiz sein, aber ob es dann als Beweis reicht, kann fraglich sein.
Gleichwohl würde ich Ihrer Tochter dazu raten, zumindest schriftlich die Unterlassung solchen Verhaltens zu fordern, um eben künftig davor bewahrt zu werden.
Ob auch die durchaus mögliche Strafanzeige gestellt werden soll, bleibt der Tochter überlassen. Auch dort sollte der Vorwurf beweisbar sein, was aber eben im Strafverfahren mit dem Gespräch mit der Ehefrau eher möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Wenn wir durch einen Anwalt eine Unterlassungserklärung beauftragen um solche Äußerungen zu unterbinden trägt dann auch der Beschuldigte die Anwaltskosten? Vielen Dank!
Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst einmal trägt immer der Auftraggeber die Kosten.
Es besteht dann aber ein Regressanspruch gegen die Gegenseite.
Aber zahlt diese nicht, oder kann es nicht, entfällt nicht die Zahlungspflicht des Auftraggebers.
Hier kann es aber möglich sein, dass die Tochter Beratungshilfe bekommt:
http://rabohledotcom.wordpress.com/2015/10/12/beratungshilfe/
Diese Beratungshilfe sollte beim Amtsgericht beantragt werden.
Mit dem Berechtigungsschein kann dann jeder Rechtsanwalt beauftragt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg