Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihnen wird eine Einstellung nach § 153 a StPO
gegen Zahlung von 300,00 € angeboten. Unabhängig davon, wie der Sachverhalt sich zugetragen bedeutet diese Einstellung, dass weitere Ermittlungen und Aufklärungen nicht vorgenommen werden und die Schuldfrage - wie sie korrekt vermuten- nicht abschließend geklärt wird.
Vielmehr wird ein "Vergleich zwischen Ankläger" und Beschuldigten geschlossen, dass nicht weiter geforscht wird. Damit zahlt der Beschuldigte einen Betrag X ohne dass belegt ist, dass er etwas getan hat und die STA lässt ihn gegen eine geringe Zahlung raus, auch für den Fall, dass er eventuell etwas strafrechtlich relevantes getan hat.
Damit ist eine eine Einstellungszustimmung niemals per sè ein "Schuldeingeständnis". Es darf rechtlich auch nicht als solches ge- und verwertet werden.
Ein Zivilrichter in einem Schadenersatzprozess muss bei einer Einstellung also immer eigene Bewertungen vornehmen, auch wenn er hierfür die Ermittlungsakte ordern kann. Er muss alle Merkmale des Schadenersatzes ( Vermutlich 823 I BGB oder 823
II BGB i.V.m. der Strafrechtsnorm) selbst prüfen und feststellen.
Stützt er sich lediglich darauf, dass Sie eine Einstellung angenommen haben, wäre so ein Urteil mit der Berufung erfolgreich angreifbar.
Insofern erhöht eine Einstellung die Gefahr einer Verurteilung zu Schadenersatz genau nicht, da auch die aus der Akte zu gewinnenden Kenntnisse natürlich geringer ausfallen, als wenn jetzt noch viele Äußerungen hinzukommen. Damit ist auch der geringere Aktenumfang für einen potentiellen Zivilrichter schmaler, als wenn alles ausdiskutiert wird.
Daher möchte ich sie zwingend beruhigen: Eine angenommene Einstellung ist kein "Schuldeingeständnis". Wenn Sie damit leben können, die 300 € zu zahlen und zufriedener sind, wenn nicht weiter ermittelt wird, sprich sie nicht auf ein Urteil erpicht sind, können Sie die Einstellung annehmen.
Hierzu würde ich sogar raten, wenn ihnen die Verteidigung wegen Erinnerungslücken schwer fällt oder sie sonst nicht ganz sicher sind, dass nichts vorgefallen sind. Denn dann hat der Zivilrichter zumindest kein Urteil, dass Ihre Schuld feststellt und von dem er sich zu mindestens beeindrucken
höchstwahrscheinlich bei seiner Entscheidung aber sogar leiten lassen könnte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Prochnow
(Rechtsanwältin)
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Prochnow
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Rechtsanwältin Doreen Prochnow
Guten Tag, Frau Prochnow,
zunächst einmal vielen Dank, dass Sie sich meinem Sachverhalt angenommen haben und umfangreich beantwortet haben.
Verstehe ich das somit richtig, dass ich die Geldzahlung als Art "Angebot" verstehen kann und die Zahlung unter keinen Umständen zu einem späteren Zeitpunkt gegen mich ausgelegt werden kann?
Weiterhin schreiben Sie "Wenn Sie damit leben können, die 300 € zu zahlen und zufriedener sind, wenn nicht weiter ermittelt wird..". An sich bin ich schon an der Wahrheitsfindung interessiert, da ich mich weiterhin nicht als schuldig sehe. Das Risiko einer eventuellen höheren Strafe möchte ich dennoch ungern eingehen.
Somit bedanke ich mich für Ihren Rat und dafür, dass Sie mich dahingehend beruhigen konnten, dass ich die Zahlung wohl bedenkenlos tätigen kann.
Beste Grüße
Lieber Fragesteller,
ja, sie haben mich richtig verstanden. Sie umgehen lediglich durch Annahme des Angebotes weitere Ermittlungen. Ein Schuldanerkenntnis ist damit nicht verbunden.
mit freundlichen Grüßen
Doreen Prochnow