Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten:
In Betracht kommen vorliegend verschiedene Straftatbestände zum Schutze der sexuellen Selbstbestimmung (§§ 174 ff. StGB
), die im Ergebnis nach m.E. aber nicht erfüllt sein dürften. Hierzu im Einzelnen:
1.
Da die Betroffene 14 Jahre als ist, ist sie kein Kind im Sinne der §§ 174 ff. StGB
(Person "unter vierzehn Jahren", § 176 Abs. 1 StGB
). Straftaten zum Schutze der sexuellen Selbstbestimmung von Kindern scheiden daher aus.
2.
Eine Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger gem. § 180 StGB
kommt ebenfalls nicht in Betracht, da hier nach Ihrer Schilderung nicht sexuelle Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren "an oder vor einem Dritten" oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren in Rede standen.
3.
Ernstlich in Betracht kommt noch eine Strafbarkeit nach § 184c Abs. 3 StGB
. Dort heißt es: "Wer es unternimmt, sich den Besitz an einer jugendpornographischen Schrift, die ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, zu verschaffen, oder wer eine solche Schrift besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." Eine "jugendpornographische Schrift" ist gem. § 184c Abs. 1 Nr. 1
, 2. Hs. StGB "eine pornographische Schrift (§ 11 Absatz 3), wenn sie zum Gegenstand hat:
a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person oder
b) die Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung;"
Als "Unternehmungsdelikt" ist hier grundsätzlich nicht erforderlich, dass der Täter die Schriften tatsächlich erhält (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB
). Das bloße Zeigen von Geschlechtsteilen, wozu Sie aufgefordert haben, dürfte aber noch nicht die Voraussetzung der "unnatürlich geschlechtbetonten Körperhaltung" erfüllen. Hierfür spricht ein Umkehrschluss aus § 184b Abs. 1 Nr. 1
, 2. Hs., lit. c) StGB, wonach es für das Vorliegen einer "kinderpornographischen Schrift" auch "die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes" ausreicht.
4.
Schließlich liegt auch keine "sexuelle Belästigung" gem. § 184i StGB
vor, da es an der erforderlichen körperlichen Berührung fehlt.
5.
Eine (versuchte) Nötigung gem. § 240 Abs. 1, 3 StGB
kommt nach Ihrer Darstellung ebenfalls nicht in Betracht, da keine Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel angewendet wurde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten können Sie die kostenfreie Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen,
Alexander Steppart,
Rechtsanwalt aus Dortmund
Sehr geehrter Herr Steppart,
vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort.
Mich würde noch interessieren ob eine solche Anzeige nun eingestellt wird oder ob ich trotzdem mit einem Ermittlungsverfahren zu rechnen habe, falls tatsächlich Anzeige erstattet wurde.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Die Strafverfolgungsbehörden leiten nur dann ein Ermittlungsverfahren ein, wenn sich aus der Strafanzeige auch ein sog. Anfangsverdacht ergibt. Ein solcher liegt vor, wenn nach kriminalistischer Erfahrung "die Möglichkeit eines straf- und verfolgbaren Verhaltens" gegeben ist. Wie Sie meinen Ausführungen entnehmen können, halte ich Ihr Verhalten nicht für strafbar, sodass an sich auch keine solche "Möglichkeit" besteht. Es ist aber natürlich nicht auszuschließen, dass die Behörden dennoch zunächst Ermittlungen einleiten und erst zu einem späteren Zeitpunkt "erkennen", dass kein Tatbestand des StGB erfüllt wird (z.B. nach Zeugenvernehmung der Betroffenen oder nach Ihrer Vernehmung als Beschuldigten). Wie die Behörden im konkreten Fall vorgehen werden, lässt sich hier also nicht mit hundertprozentiger Sicherheit voraussagen.
Sie können gerne Kontakt zu mir aufnehmen, sollten Ermittlungsmaßnahmen gegen Sie eingeleitet werden. Ich unterstütze Sie gerne in der Korrespondenz mit den Ermittlungsbehörden.
Mit freundlichen Grüßen,
Alexander Steppart
- RA -