Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Kann ich den Kindesunterhalt von 341,50 Euro auf 281,67 Euro senken? Immerhin wird in meinen Augen eine Überzahlung an das Jobcenter geleistet, da weniger Leistung für meine Tochter ausgezahlt werden."
Nein, das dürfte so nicht funktionieren, denn nach Ihrer Schilderung hat Ihre Tochter zivilrechtlich gegen Sie aufgrund Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit einen Kindesunterhalltanspruch in Höhe von 341,50 €. Der zivilrechtliche Kindesunterhalt ist nicht deckungsgleich mit dem sozialrechtlichen Bedarf Ihrer Tochter. Letzterer kann durchaus - so wie in Ihrem Fall - geringer ausfallen. Dadurch zahlt das Amt auch micht weniger, sondern exakt bis zu 100 % des Ihrer Tochter zustehenden sozialrechtlichen Bedarfs, hier also 500,67 €. Da Ihre Tochter mit Ihrer Unterhaltszahlung insgesamt 59,83 € mehr erhält als ihr sozialrechtlich zustünde, stellt sich hier allein die Frage, was genau mit dem Einkommensüberhang von 59,83 € passiert (siehe gleich Frage 2).
Frage 2:
"Wenn eine Sekung nicht möglich ist, was passiert mit der Differenz? Auf dem neuen Bescheid der Kindesmutter, konnten wir keine Berücksichtigung der 59,83 Euro nicht finden. Er wird also nicht als Einkommen oder der gleichen ausgeführt."
Diese Differenz steht allein Ihrer Tochter zu. Sofern das Jobcenter diesen Betrag also nicht als Einkommen der Mutter anrechnet, hat es auch völlig gesetzeskonform gehandelt, denn mit Erreichen des sozialrechtlichen Bedarfs eines Kindes bleibt der darüber hinausgehende Betrag grundsätzlich anrechnungsfrei. Den Betrag könnte die Mutter also z.B. monatlich auf ein Sparbuch des Kindes überweisen oder Ähnliches.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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Rechtsanwalt Raphael Fork
Sehr geehrter Herr Fork,
Vielen Dank für Ihre Nachricht.
der Überhang in Höhe von 59,83 Euro wird in dem Leistungsbescheid der Kindesmutter nicht erwähnt und auch nicht ausgeführt.
In der Zwischenzeit habe ich folgende Antwort vom Jobcenter erhalten: "Der Betrag, welcher über den Bedarf gezahlt wird, wird bis zur Höhe des Kindergeldes auf die Kindesmutter übertragen." Was beudeteut diese Antwort? Auf dem Bescheid wird wie bereits o.g. nur das reguläre Kindergeld in Höhe von 219 Euro ausgeführt. Muss dann nicht der Fachbereich Unterhalt des Jobcenter die 59,83 Euro an die Kindesmutter auszahlen?
Viele Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Nachfrage 1:
" "Der Betrag, welcher über den Bedarf gezahlt wird, wird bis zur Höhe des Kindergeldes auf die Kindesmutter übertragen." Was beudeteut diese Antwort?"
Vorbehaltlich einer Überprüfung des Bescheids wird dies wohl bedeuten, dass übersteigende sozialhilferechtliche Bedarfe des Kindes der Mutter anrechnungsfrei zugerechnet werden bis zur Höhe des Kindergeldes.
Nachfrage 2:
"Muss dann nicht der Fachbereich Unterhalt des Jobcenter die 59,83 Euro an die Kindesmutter auszahlen?"
Ja, und das sollte sich auch so aus den Bescheid ablesen lassen. Wenn Sie 314 € zahlen, können sich nicht 59,83 € in Luft auflösen. Die 314 € wären beim Kind als Einkommen anzurechnen. Anderenfalls würden Sie ja mt Ihrem Kindesunterhalt den Lebensunterhalt der Mutter mitfianzieren und insoweit das Jobcenter entlasten. Das kann aber nicht richtig sein.
Sie sollten ggf. auch einmal durch eine familienrechtlich ausgerichtete Kanzlei prüfen lassen, ob der Unterhalt Ihnen gegenüber überhaupt richtig bestimmt wurde, den Sie da an das Jobcenter zahlen.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt -