Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Bekannte hätte ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Anspruch auf Mehrbedarf gehabt.
Angesichts der Tatsache, dass bisher gar kein Antrag gestellt wurde, könnte sich bei unverzüglicher Antragstellung eine Nachzahlung ergeben, die aber immer begrenzt ist auf den Bewilligungszeitraum. Es wird demnach darauf ankommen, wie die Bewilligungszeiträume gewesen sind. Danach kann für einen Antrag unter Umständen für den letzten Bewilligungszeitraum noch ein Anspruch bestehen.
Aber Ihre Bekannte ist Ihrer Mitteilungspflicht nicht nachgekommen. Sie hätte die Schwangerschaft mitteilen müssen. Es wird daher auf die Ermessensentscheidung des Leistungsträgers ankommen. Dazu wird Ihre Bekannte sich erklären müssen.
Nachteile können der Bekannter daher dadurch entstehen, dass der Mehrbedarf rückwirkend wegen der Verletzung der Mitteilungspflicht nicht bewilligt wird. Sie sollte jetzt aber auf jeden Fall einen Antrag auf Mehrbedarf rückwirkend stellen und zudem auch einen Antrag auf Erstausstattung.
Die Frage des Leistungsträgers nach dem Vater ist nicht zu beanstanden. Denn der Vater hat eine Unterhaltspflicht und der Unterhalt ist dann geltend zu machen. Dazu liegen auch Entscheidungen vor.
Wenn die Bekannte aber den Vater nicht kennt, muss Sie dieses dem Jobcenter auch glaubhaft darlegen müssen. Kennt die Bekannte den Vater nicht, können auch keine Unterhaltsansprüche eingefordert und angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für die Beantwortung der Fragen.
Mir ist nicht ganz klar, wie durch Nicht-Mitteilen der Schwangerschaft die Mitwirkungspflicht verletzt werden konnte.
Schließlich bin ich auch nicht verpflichtet, eine Schwangerschaft meinem Arbeitgeber mitzuteilen.
Könnten Sie mir kurz darlegen, wo die Mitteilung der Schwangerschaft als Mitwirkungspflicht gesetzlich hinterlegt ist?
Viele Grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie können die Sozialleistungen nicht mit einem Arbeitsverhältnis vergleichen.
Die Mitwirkungspflichten sind in § 60 Abs.1 Nr.1 SGB geregelt.
Zitat:
(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
Danach sind Tatsachen, die erheblich für eine Leistung sind, mitzuteilen.
Die Schwangerschaft als eine Tatsache nach § 60 SGB I hat Ihre Bekannte nicht mitgeteilt. Aus diesem Grund wird wegen Verletzung gegen diese Mitwirkungspflicht voraussichtlich auch nicht rückwirkend der Mehrbedarf bewilligt werden. Ihr Bekannte wird, wenn diese einen Antrag auf den Mehrbedarf stellt, erklären müssen, warum sie die Schwangerschaft nicht mitgeteilt hat.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle