Sehr geehrter Ratsuchender,
bitte bedenken Sie, dass es sich hier um eine Erstberatungsplattform handelt. Hier darf nach den Nutzungsbedingungen dann auch nur die Erstberatung erfolgen:
Auftraggeber wäre hier der Verkäufer. Er hat den Versand in Auftrag gegeben.
Dadurch ist auch nur er Vertragspartner und kann vertragliche Schadensersatzansprüche geltend machen.
Ob daneben die mögliche Drittschadensliquidation in Betracht kommen könnte, bedarf der genaueren Prüfung anhand aller Gesamtumstände. Möglich wäre es, dass Sie sich die Ansprüche des Verkäufers abtreten lassen und dann aufgrund dieser Abtretung direkt selbst klagen.
Vertreten wird Sie jeder Rechtsanwalt, der den Auftrag annimmt.
Selbstverständlich könnte das auch unser Büro übernehmen. Aber dafür wird nur eine Vergütungsvereinbarung in Betracht kommen.
Die gesetzlichen Gebühren für "Ihren" Rechtsanwalt liegen bei rund 700,00 €, das Kostenrisiko der ersten Instanz bei rund 1.500,00 €. Aber nur, wenn Sie es schaffen, das Verfahren hier in Deutschland zu führen.
Ob dieses möglich ist, lässt sich nur nach der Prüfung des gesamten Sachverhaltes, des eBay-Angebots und dem bisherigen Schriftwechsel beantworten.
Derzeit müssen Sie davon ausgehen, dass der Verkauf in England stattgefunden hat und ggfs. dann auch das Verfahren in England durchzuführen wäre.
Das alles zu prüfen und dann die geeigneten Schritte einzuleiten, ist ohne Vergütungsvereinbarung wirtschaftliche nicht tragbar.
Sie müssen sich also auf eine Vergütungsvereinbarung einstellen, die die oben geschilderten gesetzlichen Gebühren deutlich übersteigen wird. Wenn Sie dazu bereit sind, melden Sie sich doch einfach.
Wird der Prozess gewonnen, zahlt in der Regel der Verlierer die Verfahrenskosten. Allerdings auch nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren. Die Differenz zur Vergütungsvereinbarung werden Sie selbst tragen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
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Antwort
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