Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Sollte ein Widerrufsrecht bestehen, können Sie dies nicht wirksam ausschließen oder umgehen.
Fraglich ist jedoch, ob dieses hier überhaupt besteht. Denn gem. § 312 G Nr. 9 NGN besteht ein solches nicht, bei
"....Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, ....sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht"
Wenn die Seminare als Freizeitgestaltung anzusehen sind, gibt es also kein Widerrufsrecht. Die genaue Einordnung muss nach dem konkretem Fall individuell geprüft werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Es handelt sich bei allen Kursen um schulisch relevante Themen, deren Termine in den Ferien liegen. Sie sind also nicht als Freizeitgestaltung anzusehen, sehe ich das richtig?
Und wenn demnach also ein Widerrufsrecht nicht umgangen werden kann, ist es also zulässig, wenn innerhalb des 14-tägigen Zeitraums vor dem Kurs, in dem dann Stornokosten anfallen würden, ein Widerruf erfolgt und ich damit überhaupt keine Planungssicherheit habe?
Wenn widerrufen werden kann, können Sie leider gar keine Kosten verlangen.
Die Unterscheidung im Einzelfall ist immer schwierig, die Frage ist hier, was "schulisch relevant" ist. ME ist die Freizeitgestaltung nicht gänzlich ausgeschlossen.
Als Freizeitveranstaltung ist jede Veranstaltung anzusehen, die der Unterhaltung oder dem Zeitvertreib dient. Art und Niveau der Veranstaltung sind unerheblich. Erfasst werden Sport-, Freizeit- und kulturelle Veranstaltungen aller Art. Freizeitveranstaltungen können auch Kurse sein, wie sie etwa Volkshochschulen im Zusammenhang mit der vorgesehenen Gestaltung der Freizeit (und nicht hinsichtlich der Vorbereitung auf eine Berufstätigkeit) anbieten (vgl. Beck’scher Online-Kommentar/Schmidt-Räntsch, § 312b BGB
Rn. 55).
Insoweit könnte durchaus auch ein Freizeitargument relevant werden.