Sehr geehrte/r Ratsuchende/r
selbstverständlich haben Sie das Recht, entsprechende Auskünfte zu bekommen.
Ein berechtigtes Interesse der Schwester, Ihnen diese Auskünfte vorzuenthalten, sind nicht erkennbar (z.B. Gewaltenschutz des Vaters).
Fordern Sie Ihre Schwester mit einer kurzen Frist schriftlich auf, Ihnen den Aufenthaltsort mitzuteilen. Da dürften drei Tage genügen.
Wird die Frist nicht eingehalten, können Sie per einstweiliger Verfügung über das Amtsgericht Ihren Antrag dann gerichtlich durchsetzen.
Bei so einer Unart Ihrer Schwester sollte weiter daran gedacht werden, eine Betreuung durch einen Außenstehenden beim Gericht ebenfalls zu beantragen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
Sehr geehrte Frau True-Bohle,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Bezüglich der Schriftform meiner Aufforderung: Reicht es eine Mail zu senden, da ich die Adresse meiner Schwester gerade nicht kenne?
Können Sie evtl. rechtliche Quellen zu Ihrer Antwort nennen? Auf welches Gesetz kann ich mich dabei beziehen?
Vielen Dank
Sehr geehrter Ratsuchender,
eine Aufforderung per Post wäre wichtig. Es ist nicht gewährleistet, dass Ihre Schwester die Mail auch zu Kenntnis nimmt.
Sie sollten sich auf den familienrechtlichen Anspruch berufen, dass auch Sie ein Recht haben, zu wissen, wo sich Ihr Vater aufhält. Dieses gilt um so mehr, als dieser auf Hilfe angewiesen sein könnte.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle