Sehr geehrte/r Ratsuchende/r
selbstverständlich haben Sie das Recht, entsprechende Auskünfte zu bekommen.
Ein berechtigtes Interesse der Schwester, Ihnen diese Auskünfte vorzuenthalten, sind nicht erkennbar (z.B. Gewaltenschutz des Vaters).
Fordern Sie Ihre Schwester mit einer kurzen Frist schriftlich auf, Ihnen den Aufenthaltsort mitzuteilen. Da dürften drei Tage genügen.
Wird die Frist nicht eingehalten, können Sie per einstweiliger Verfügung über das Amtsgericht Ihren Antrag dann gerichtlich durchsetzen.
Bei so einer Unart Ihrer Schwester sollte weiter daran gedacht werden, eine Betreuung durch einen Außenstehenden beim Gericht ebenfalls zu beantragen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle