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Schwerbehinderung - Widerspruchsverfahren (liegt bei Regierungspräsidium)

| 21. März 2018 09:33 |
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Sozialrecht


Beantwortet von


12:37

Aufgrund eines Bescheids meiner Schwerbehind. betreffend (Verschlechterungsantrag) hatte ich beim Landratsamt Widerspruch eingelegt. Grund : Nichtzuerkennung Merkzeichen G und Höhe des GdB. Ich erhielt einen Teilabhilfebescheid, den ich nach rechtlicher Beratung nicht akzeptierte. Laut Landratsamt werden bzw. wurden die Akten gemäß § 85 Abs. 2 SGG dem zuständigen Regierungspräsidium (Stuttgart) , Landesversorgungsamt vorgelegt, damit ein Widerspruchsbescheid ergehen kann. Dies ist nun schon 2 Monate her.

Ich habe nun aktuelle neue Arztberichte und Befunde, die ich mit in das Widerspruchsverfahren einfliessen lassen will. Sende ich diese nun direkt an das Regierungspräsidium (wo meine Akte nun anscheinend liegt) oder an das Landratsamt, dass den Teilabhilfebescheid damals erstellt hat.

Mir wurde vom VDK gesagt, an das Regierungspräsidium. Eine Nachfrage beim Landratsamt ergab, dass ich diese an das Landratsamt senden soll. Dieses würde die Akte dann vom Regierungspräsidium "zurück anfordern" und es würde dann wohl wieder einem Arzt des Landratsamtes vorgelegt. Dies würde ja aber bedeuten, dass die Akte beim Regierungspräsidium hinsichtlich der Erstellung eines klagefähigen Widerspruchsbescheids nicht mehr vorliegt und das ganze Theater ggf. von vorne losgeht und ich Zeit verliere.

Wie verhalte ich mich richtig ?

21. März 2018 | 10:12

Antwort

von


(2982)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

klären Sie zunächst ab, ob die Akten bereits dem Regierungspräsidium vorgelegt wurden. Sie führen insoweit aus, dass diese vorlegt werden bzw. vorgelegt wurden. Das ist schon wichtig.

Sind die Akten dem Regierungspräsidium vorgelegt worden, senden Sie die aktuellen Befunde und Arztberichte auch dem Regierungspräsidium vor. Auch wenn Sie derzeit von dort noch kein Aktenzeichen erhalten haben, geben Sie als Betreff an: Landratsamt........, Az.: ....... Widerspruch gegen den Bescheid vom.......

Dann wird dieser Vorgang dort zugeordnet werden können.

Die neuen Berichte dürften Sie auch als Grundlage für Ihre Widerspruchsbegründung verwenden, so dass diese dann dem Regierungspräsidium zugesandt werden sollten, wenn die Akte dort schon vorliegt.

Wegen des Zeitablaufs möchte ich Sie noch auf die Möglichkeit der Untätigkeitsklage hinweisen. Nach § 88 Abs. 2 SGG muss innerhalb von drei Monaten über den Widerspruch entschieden werden, wenn keine nachvollziehbaren und dargelegten Gründe eine Verländerung rechtfertigen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 21. März 2018 | 12:20

Sehr geehrte Frau True-Bohle,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Akte liegt definitiv beim Regierungspräsidium vor. Ich werde also meine Berichte mit Hinweis auf Aktenzeichen des Landratsamtes und Bescheidangaben dorthin schicken. Aktenzeichen habe ich vom RP noch keines, lediglich die Info dass die Akte vorliegt. Mehr konnte man mir nicht sagen.

Das Landratsamt hat sich für meinen Widerspruch 4,5 Monate Zeit gelassen, erst auf Druck von mir und Androhung Untätigkeitsklage erging dann der Teilabhilfebescheid. Diesen habe ich nicht akzeptiert, so dass die Akte ans Regierungspräsidium weiterging. Insgesamt liegt mein Widerspruch an sich nun bald 6,5 Monate zurück.

Meine Frage nun, gilt die Frist von 3 Monaten generell für den Widerspruch ( also bis ich einen richtigen Widerspruchsbescheid habe ) oder läuft durch den Teilabhilfebescheid wieder eine neue Frist. Sprich : Kann sich das Regierungspräsidium nun auch wieder Zeit lassen, da ja vom Landratsamt zumindest ein Teilabhilfebescheid erging ?


Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. März 2018 | 12:37

Sehr geehrter Ratsuchender,

§ 88 SGG regelt eindeutig, dass es auf die Einlegung des Widerspruchs ankommt; und dieser ist vor nunmehr 6,5 Monaten eingelegt worden.

Das Problem ist aber, dass das Rgeierungspräsidium erst jetzt die Akte erhalten hat. insofern wird sich dieses auf Gründe berufen können, dass eine Entscheidung noch nicht möglich war.

Sie sollten aber mit der Übersendung der neuen Befunde sogleich eine angemessene Frsit zur Entscheidung setzen, mit dem Hinweis (das kennen Sie schon), dass Untätigkeitsklage erhoben wird, wenn die Frist verstreichen sollte.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle

Bewertung des Fragestellers 21. März 2018 | 12:39

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 21. März 2018
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