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Schulwechsel: Kann aktuelle Schule Probeunterricht an neuer Schule verweigern?

12. Februar 2024 20:47 |
Preis: 50,00 € |

Schule, Hochschule, Prüfungen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Die Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte haben das Recht, in allen grundsätzlichen und wichtigen Schulangelegenheiten informiert und beraten zu werden.

Hallo,

Wir sind in eine seltsame Situation mit meinem Sohn, Grundschüler, hineingeraten.

Wir sind mit der aktuellen Grundschule (Schule A) meines Sohnes unzufrieden.

Wir fanden zwischenzeitlich eine neue Grundschule (Schule B). Diese lud uns zu einem Probeunterricht von 1 Woche ein, um zu entscheiden, ob mein Sohn an Schule B wechseln kann.

Soweit, so gut.

Nun verweigert uns Schule A diesen Probeunterricht und fordert, dass wir von der Schulbehörde eine Genehmigung bekommen, was sich natürlich hinziehen kann.

Fragen:

1) Kann uns die Schule A einen solchen Probeunterricht an Schule B verweigern?

2) Brauchen wir wirklich die Schulbehörde für den Probeunterricht?

Mit freundlichen Grüßen

12. Februar 2024 | 22:00

Antwort

von


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Gerne zu Ihren Fragen:

Gemäß dem Berliner Schulgesetz haben Eltern das Recht, die Schule für ihr Kind frei zu wählen. Dies umfasst auch den Wechsel von einer Grundschule zur anderen. Die Schule A kann Ihnen den Probeunterricht an Schule B nicht grundsätzlich verweigern, wenn Sie als Eltern diesen Wechsel in Betracht ziehen und Schule B diesen Probeunterricht anbietet. Das Recht auf freie Schulwahl sehe ich allerdings zunächst nur insoweit, als Sie eine Grundschule im Einzugsbereich der Wohnung des Kindes wählen."

In diesem Rahmen hat die aktuelle Schule Ihres Sohnes (Schule A) kein Mitspracherecht darüber, ob Ihr Sohn an einem Probeunterricht an einer anderen Schule (Schule B) im Einzugsbereich teilnimmt oder nicht. Allerdings ist es so, dass Ihr Sohn während der Schulzeit verpflichtet ist, den Unterricht an seiner aktuellen Schule zu besuchen. Daher könnte es sein, dass die Schule A den Probeunterricht an der Schule B ablehnt, weil sie der Meinung ist, dass Ihr Sohn während dieser Zeit den Unterricht an der Schule A besuchen sollte.

Diese Einstellung zu der Gesetzeslage könnte von Schule (A) allerdings auch missbräuchlich zu mir nicht einsehbaren Zwecken angewandt werden. Hier kommt es dann auf die genauen Umstände an, warum Sie "mit der aktuellen Grundschule (Schule A) Ihres Sohnes unzufrieden" sind.

Das zu klären und im Verwaltungsstreitverfahren glaubhaft darzulegen, ist von maßgeblicher Bedeutung, auch im Zusammenhang mit Ihrer zweiten Frage:

Dann nämlich können Sie sich an die die Aufsicht führende Schulbehörde wenden und dort nachzufragen, ob eine Genehmigung für den Probeunterricht erforderlich ist.

Um auf Augenhöhe mit der Schulleitung und/oder den Behörden zu argumentieren, sollten Sie auch die Hinzuziehung eines Anwalts erwägen, der auf Schulrecht spezialisiert ist, um eine detailliertere Beratung auf der Basis aller relevanten Fakten zu erhalten.


Fazit: Lassen Sie sich von der Schulleitung beraten. Dazu haben Sie gem § 47 Schulgesetz Berlin das Recht:

(1) Die Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte haben das Recht, in allen grundsätzlichen und wichtigen Schulangelegenheiten informiert und beraten zu werden.

Dazu gehören insbesondere

1. der Aufbau und die Gliederung der Schule,
2. die Übergänge zwischen den Schularten und den Schulstufen,
3. die mit dem Besuch der allgemein bildenden und der beruflichen Schulen verbundenen Abschlüsse und Berechtigungen,
4. die Grundlagen der Planung und Gestaltung des Unterrichts, die Grundzüge der Unterrichtsinhalte und Unterrichtsziele, die Unterrichtsstandards, die Grundsätze der Leistungsbeurteilung, der Versetzung und der Kurseinstufung,
5. ihre Mitwirkungsmöglichkeiten in der Schule und in überschulischen Gremien.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

ANTWORT VON

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