Hallo,
ich bin Referendarin und hatte am Montag eine Stunde, in der sich die Schüler daneben benommen haben. Ich habe ihnen gesagt, dass ich die Checkliste, mit innerthematischen Eingrenzungen für die Klassenarbeit nur herausgebe, wenn sie sich benehmen. Ansonsten gilt: Es kann alles zur Unterrichtseinheit drankommen, was wir behandelt haben. Die Schüler konnten sich nicht benehmen und der Fall trat ein. Daraufhin beschwerten sie sich bei der Schulleiterin, die mich zur Herausgabe der Liste zwang. Meine Frage: Bin ich tatsächlich zur Herausgabe einer Liste mit einer innerthematischen Eingrenzung gezwungen oder darf ich sagen: alles, was wir innerhalb der Unterrichtseinheit behandelt haben, kann drankommen? Meine zweite Frage: aus welchen Paragraphen und Gesetzbuch geht dies genau hervor (evtl. Schulgesetz, Notenbildungsverordnung?) ?
Sehr geehrte Fragestellerin
Das ist so nicht rechtens. Aus den von Ihnen genannten Vorschriften ergibt sich keine Rechtsgrundlage. Auch aus Ihrer Rechtsstellung als Beamtenanwärter lässt sich nicht herleiten, dass man Ihnen so weit in die Unterrichtgestaltung eingreift. Ich gehe dabei davon aus, dass die behandelten Themen dem Lehrplan entsprachen und mit Ihrem Ausbilder der Unterricht abgestimmt war.
Rückfrage vom Fragesteller24. Mai 2014 | 09:44
Sehr geehrte Frau Draudt,
vielen Dank für die Antwort. Hat die Schulleiterin auch dann kein Recht darauf, wenn sie dies begründet mit 1. Sie ist meine Vorgesetzte und ich habe mich stets ihren Anweisungen zu beugen, 2. Kollektivstrafen sind verboten und 3. Die Bereiche Leistung und Disziplin müssen strikt getrennt werden? Und wissen Sie, aus welcher gesetzlichen Grundlage es sich ergibt, dass ich so eine Entscheidung selbst treffen darf? Die Beantwortung würde mir sehr weiterhelfen. Vielen Dank nochmals!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt24. Mai 2014 | 10:19
Ich müsste erst mal wissen, und das war auch in meiner Antwort angesprochen, ob und inwieweit das mit Ihrer Ausbilderin abgesprochen war und auch der Unterrichtsinhalt