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Diese Antwort ist vom 01.08.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Aufgrund Ihrer Schilderung ist es schwierig, die Sach- und Rechtslage abschließend zu beurteilen.
Es muss geprüft werden, aus welchen Gründen der Eingliederungsantrag von der zuständigen Behörde abgelehnt worden ist.
Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf
Eingliederungshilfe, wenn
1. ihre seelische Gesundheit mit hoher
Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem
für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und
2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu
erwarten ist.
Vor diesem Hintergrund empfehle ich Ihnen, sich durch einen Kollegen in dieser Angelegenheit vertreten zu lassen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Rückfrage vom Fragesteller
01.08.2015 | 19:58
Sehr geehrter Herr Roth,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ich denke, meine Frage war nicht sehr klar weil Ihre Antwort kann mich leider nicht helfen :(. Der Eingliederunshilfe Antrag wurde abgelehnt wegen dieses neuen Inklusion Gesetz, die die GB Kinder einfach in einer "normale" Schule schmeisst. Während ein solches Angebot in unserer Landkreis stattfindet, darf man nicht das Kind in einem anderen Landkreis einschulen. Das Kind hat die Grundschule schon in einer integrative Klasse besucht. Diese Klasse läuft leider nicht mehr weiter und eine ähnliche Variante wäre die private Sonderschule.
Das Schulamt muss prüfen ob diese Schule geeignet für unseren Sohn ist und dann entscheiden wer trägt die Kosten. Die Geschichte läuft aber andersrum. Natürlich die private Schule ist sehr bekannt und es gibt noch GB Kinder von unserem Landkreis die die Schule besuchen dürfen.
Meine Frage war: Darf das Schulamt seine Zustimmung nur abhängig von Finanzierung geben?
Mit freundlichen Grüsse,
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
02.08.2015 | 09:49
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihren Nachtrag und die Erläuterungen zum Sachverhalt.
Ihre Frage lässt sich leider ganz kurz beantworten. Es ist nicht rechtswidrig, wenn das Schulamt die Zustimmung von der Frage der Finanzierung abhängig macht.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth