Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.) Die staatliche Aufsicht über die allgemeine Schulpflicht und die Berufsschulpflicht ist den Ländern übertragen und in Art. 7 Abs. I GG als Erziehungsauftrag des Staates definiert.
Die allgemeine Schulpflicht beinhaltet die gesetzliche Verpflichtung für Kinder, ab einem gewissen Alter eine Schule zu besuchen (ab 6 Jahre), sowie für Heranwachsende bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der Schüler,
ggf. eine Berufsschule.
Sie ist in den Schulgesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt und
wird Vollzeitschulpflicht genannt.
In Rheinland-Pfalz beginnt die Schulpflicht, wenn Kinder am 31.08. das 6. Lebensjahr vollendet haben.
Die Mißachtung der Schulpflicht wird gegenüber den Schülern Erziehungsmitteln und gegenüber den Eltern mit Ordnungsmaßnahmen bzw. Strafverfahren geahndet.
Die Schulpflicht besteht aber nur für Menschen, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Reisen ändert formal nichts an der Schulpflicht, das Auswandern schon.
Maßgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse, nicht die Angaben der betroffenen Personen. Wer sich beim Einwohnermeldeamt abmeldet, aber tatsächlich nicht aus der Wohnung auszieht, wird »von Amts wegen« wieder in das Einwohnerregister eingetragen (Zwangsanmeldung), wenn das Einwohnermeldeamt dies feststellt.
Maßgebend für die Begründung bzw. die Aufgabe des Wohnsitzes ist der Bezug der Wohnung bzw. der Auszug aus der Wohnung, nicht die tatsächliche Aufenthaltsdauer.
Wenn die Wohnung jederzeit zur Verfügung steht, und zum Wohnen geeigneten Einrichtungsgegenstände und persönliche Gegenstände vorhanden sind, ist die Wohnung bezogen und ein Wohnsitz begründet
Das gilt auch, wenn man sich nur wenige Tage im Jahr tatsächlich dort aufhält.
Also kommt es auf den tatsächlichen Aufenthaltsort der Kinder an.
2.) Das Kindergeld für Deutsche, die im Ausland wohnen oder arbeiten bleibt Ihnen erhalten, wenn Sie eine der beiden Voraussetzungen erfüllen:
á) Sie sind in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig oder werden entsprechend behandelt. Unbeschränkt steuerpflicht bedeutet, dass Sie in Deutschland sämtliche Einkünfte versteuern müssen.
(gilt für die Dauer Ihrer Kündigungsfrist)
b) Sie sind in Deutschland nur noch beschränkt steuerpflichtig, aber sozialversicherungspflichtig angestellt.
Das kommt es darauf an.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
„Also kommt es auf den tatsächlichen Aufenthaltsort der Kinder an. „
Die Kinder werden wie bereits erwähnt auf Zypern mit Ihrer Mutter sein.
Es ging mir bei der Frage 1 um den Vorgang. Wenn muss ich zusätzlich kontaktieren? Oder reicht tatsächlich nur die Abmeldung der Mutter und der Kinder? Dies ist bei Ihrer Antwort nicht ganz klar.
Der Wohnsitz ist zwar begründet da tatsächlich persönliche Gegenstände und Einrichtungen im Haus bleiben, aber da ich ja erstmal gemeldet bleibe ist dies ja auch kein Problem oder ?
Ihre Frau und die Kinder melden Sie ab,
Sie selbst bleiben dabei ausdrücklich angemeldet. Natürlich dürfen sich die Kinder nicht mehr in der BRD leben.
Natürlich müssen Sie das niemandem mitteilen, da die Kinder noch nicht in der Schule sind.