Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Frage möchte ich anhand Ihrer hier gemachten Angaben gerne wie folgt Stellung nehmen.
Die vermeintliche Gegenforderung der dritten Person spielt allenfalls dann eine Rolle und könnte der eigenen Forderung Ihres Freundes gegen seinen damaligen Freund im Wege der Aufrechnung entgegengehalten werden, wenn diese Gegenforderung der dritten Person an den Freund Ihres Freundes (Schuldner Ihres Freundes) wirksam abgetreten wurde. Dazu kann ich hier allerdings mangels Kenntnis der Umstände nichts Genaueres sagen. Sie schreiben allerdings, dass die vermeintliche Gegenforderung i.H.v. 200,00 EUR nicht belegbar und völlig frei erfunden sei. Sollte dies tatsächlich nicht beweisbar sein, so dürfte diese Gegenforderung in letzter Konsequent ohnehin nicht durchsetzbar sein. Abgesehen davon müsste für eine wirksame Aufrechnung der Schuldner selbst die Aufrechnung mit einer abgetretenen Forderung gegenüber dem Gläubiger (Ihrem Freund) erklären. Dies ist bisher noch nicht geschehen.
Ich rate Ihnen beziehungsweise Ihrem Freund also dazu, zunächst einmal den 10. März abzuwarten. Soweit die gesamte fällige Schuld dann nicht an Ihren Freund gezahlt wurde, sollte dieser seinen damaligen Freund (Schuldner) zur vollständigen Zahlung unter Fristsetzung auffordern. Soweit dann noch die Aufrechnung enggegengehalten werden sollte, ist Ihrem Freund anzuraten, zur Darlegung der genauen Gegenforderung unter Vorlage von Belegen sowie zur Vorlage einer Abtretungserklärung aufzufordern. Falls sich die vermeintlich abgetretene Gegenforderung nicht nachweislich als begründet herausstellt, müsste Ihr Freund das Geld notfalls einklagen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet und Ihnen weitergeholfen zu haben. Mit einem Dank für das mir entgegengebrachte Vertrauen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt
Danke Herr Özkara für ihre schnelle Antwort. Trotzdem stellt sich mir noch die Frage laut welchen Paragraphen der Schuldner verpflichtet ist, den Vertrag einzuhalten und gegen welche er verstößt, wenn er ihn nicht einhält bzw wegen welchem er angeklagt werden könnte.
Bitte beantworten Sie mir diese Frage, die ich bereits vorher auch schon gestellt habe.
Ich möchte ein kurzes Schreiben an ihn verfassen bzw mich selbst im Gesetzbuch darüber informieren können.
Ansonsten vielen Dank für Ihre Antwort
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte.
Ihre Frage nach etwaigen Paragraphen habe ich in meiner Ausgangsantwort nicht etwa übersehen. Vielmehr gibt es keine solchen Paragraphen, denen Sie eine entsprechende klare Antwort auf Ihre Frage entnehmen können. Im Wesentlichen ergibt sich die Ihnen geschilderte Rechtslage aus der Anwendung vieler Paragraphen und dem gesamten System des Bürgerlichen Rechts.
Die Frage, wonach der Schuldner verpflichtet ist, den Vertrag einzuhalten, ergibt sich aus dem Prinzip der Vertragstreue und dem Rechtsgedanken des „pacta sunt servanda" (lat. „Verträge sind einzuhalten").
Um Ihnen dennoch wie gewünscht einige Paragraphen aus dem BGB zu nennen, so führe ich hier etwa für die Aufrechnung §§ 387 ff. BGB
an, dort insbesondere §§ 388
, 389 BGB
. Schauen Sie sich die dortigen Paragraphen gerne einmal an. Im Hinblick auf die Abtretung sind §§ 398 ff. BGB
erwähnenswert.
Soweit Verträge nicht eingehalten werden, kann der Gläubiger grundsätzlich Schadensersatzansprüche wie etwa einen entstandenen Verzugsschaden (z.B. Zinsen, § 288 BGB
) gem. §§ 280 Abs. 1
, Abs. 2, 286 BGB
geltend machen, dies allerdings nur, falls er auch tatsächlich einen solchen Schaden erlitten hat. Ab Verzugseintritt sind die Rechtsverfolgungskosten (Anwaltskosten) grundsätzlich erstattungsfähig gem. §§ 280 Abs. 1
, 249 Abs. 1 BGB
.
Ich hoffe, letzte Unklarheiten ausgeräumt und Ihnen abschließend weitergeholfen zu haben.
Sollten Sie beziehungsweise Ihr Freund in dieser Angelegenheit – beispielsweise bereits für ein außergerichtliches Aufforderungsschreiben – eine anwaltliche Vertretung wünschen, so können Sie mich jederzeit gerne unter meiner auf dieser Plattform hinterlegten Düsseldorfer Kanzleiadresse kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt