Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Schuldvertrag/Schuldschein

| 22. Februar 2015 13:29 |
Preis: 45€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Oliver Daniel Özkara

Mein Freund hat seinem (damaligen) besten Freund beim Auszug aus der WG die Möbel überschrieben. Dafür hat er einen Schuldschein (Datum 21.12.2014) vertraglich aufgesetzt und festgehalten, wie viel Geld er für welche Möbelstücke bzw. Elektrogeräte bekommt. Darüber hinaus hatte der Freund noch Restschulden aufgrund eines gemeinsamen Urlaubs von 300€, die auch in der Gesamtschuldenaufschlüsselung in diesem Vertrag enthalten sind.
Offiziell erklärt der Freund in dem Vertrag, dass er im Monat (immer am Monatsanfang bis zum 10.Tag des Monats) mindestens 250€ überwiesen hat, die Gesamtsumme jedoch bis zum 10.3.2015 abbezahlt sein muss.
Dieses wurde vom Freund unterschrieben. Im ersten Monat wurde es so geregelt, dass die noch zu bezahlende Restmiete von 350€, die von meinem Freund zu bezahlen war aufgrund der gesetzlichen Kündigungsfrist, vom Freund getragen und somit als Ersatz für die erste Ratenzahlung des Schuldvertrages angesehen wird.
Im zweiten Monat ist bis heute noch keine Zahlung eingegangen.
Es kam lediglich eine dritte Partei mit ins Spiel, die per Handynachricht an meinen Freund gesendet wurde (vom Handy des Freundes), die besagt, dass mein Freund (nicht belegbare) und völlig frei erfundene Schulden i.H.v. 200€ bei dieser hätte und diese von den Schulden des Freundes abgezogen werden.

Wie geht man in diesem Fall am besten vor?
Diese Partei hat doch keinerlei Einfluss auf den Vertrag der beiden "Freunde", oder?
Und natürlich auch kein Recht, 1. Geld von den Gesamtschulden abzuziehen und 2. keinerlei Handlungsmacht gegen meinen Freund (ohne schriftlichen Vertrag), oder?
(Es handelt sich hierbei um die Exfreundin, die derzeit Geldprobleme hat und versucht, irgendwie an Geld zu kommen durch nicht begründete Drohungen).

Wie kann man jetzt am besten gegen den Freund vorgehen? Einen schriftlichen text verfassen und ihn wie eine Art Mahnung an das zu zahlende Geld erinnern? Gegen welche Paragraphen hat er bei Unterlassung der Zahlung verstoßen und welche Möglichkeiten haben wir bzw. mein Freund bei Nichteinhaltung des Vertrages?

Es handelt sich hierbei um einen Streitwert von insgesamt 1100€ (abzgl. der 350€ Miete)

Es wäre super, wenn Sie mir weiterhelfen könnten.

Vielen Dank.

Einsatz editiert am 22.02.2015 13:31:40

Einsatz editiert am 22.02.2015 13:33:27

Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Frage möchte ich anhand Ihrer hier gemachten Angaben gerne wie folgt Stellung nehmen.

Die vermeintliche Gegenforderung der dritten Person spielt allenfalls dann eine Rolle und könnte der eigenen Forderung Ihres Freundes gegen seinen damaligen Freund im Wege der Aufrechnung entgegengehalten werden, wenn diese Gegenforderung der dritten Person an den Freund Ihres Freundes (Schuldner Ihres Freundes) wirksam abgetreten wurde. Dazu kann ich hier allerdings mangels Kenntnis der Umstände nichts Genaueres sagen. Sie schreiben allerdings, dass die vermeintliche Gegenforderung i.H.v. 200,00 EUR nicht belegbar und völlig frei erfunden sei. Sollte dies tatsächlich nicht beweisbar sein, so dürfte diese Gegenforderung in letzter Konsequent ohnehin nicht durchsetzbar sein. Abgesehen davon müsste für eine wirksame Aufrechnung der Schuldner selbst die Aufrechnung mit einer abgetretenen Forderung gegenüber dem Gläubiger (Ihrem Freund) erklären. Dies ist bisher noch nicht geschehen.

Ich rate Ihnen beziehungsweise Ihrem Freund also dazu, zunächst einmal den 10. März abzuwarten. Soweit die gesamte fällige Schuld dann nicht an Ihren Freund gezahlt wurde, sollte dieser seinen damaligen Freund (Schuldner) zur vollständigen Zahlung unter Fristsetzung auffordern. Soweit dann noch die Aufrechnung enggegengehalten werden sollte, ist Ihrem Freund anzuraten, zur Darlegung der genauen Gegenforderung unter Vorlage von Belegen sowie zur Vorlage einer Abtretungserklärung aufzufordern. Falls sich die vermeintlich abgetretene Gegenforderung nicht nachweislich als begründet herausstellt, müsste Ihr Freund das Geld notfalls einklagen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet und Ihnen weitergeholfen zu haben. Mit einem Dank für das mir entgegengebrachte Vertrauen verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen

Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 22. Februar 2015 | 15:47

Danke Herr Özkara für ihre schnelle Antwort. Trotzdem stellt sich mir noch die Frage laut welchen Paragraphen der Schuldner verpflichtet ist, den Vertrag einzuhalten und gegen welche er verstößt, wenn er ihn nicht einhält bzw wegen welchem er angeklagt werden könnte.
Bitte beantworten Sie mir diese Frage, die ich bereits vorher auch schon gestellt habe.
Ich möchte ein kurzes Schreiben an ihn verfassen bzw mich selbst im Gesetzbuch darüber informieren können.

Ansonsten vielen Dank für Ihre Antwort

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. Februar 2015 | 18:01

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte.

Ihre Frage nach etwaigen Paragraphen habe ich in meiner Ausgangsantwort nicht etwa übersehen. Vielmehr gibt es keine solchen Paragraphen, denen Sie eine entsprechende klare Antwort auf Ihre Frage entnehmen können. Im Wesentlichen ergibt sich die Ihnen geschilderte Rechtslage aus der Anwendung vieler Paragraphen und dem gesamten System des Bürgerlichen Rechts.

Die Frage, wonach der Schuldner verpflichtet ist, den Vertrag einzuhalten, ergibt sich aus dem Prinzip der Vertragstreue und dem Rechtsgedanken des „pacta sunt servanda" (lat. „Verträge sind einzuhalten").

Um Ihnen dennoch wie gewünscht einige Paragraphen aus dem BGB zu nennen, so führe ich hier etwa für die Aufrechnung §§ 387 ff. BGB an, dort insbesondere §§ 388 , 389 BGB . Schauen Sie sich die dortigen Paragraphen gerne einmal an. Im Hinblick auf die Abtretung sind §§ 398 ff. BGB erwähnenswert.

Soweit Verträge nicht eingehalten werden, kann der Gläubiger grundsätzlich Schadensersatzansprüche wie etwa einen entstandenen Verzugsschaden (z.B. Zinsen, § 288 BGB ) gem. §§ 280 Abs. 1 , Abs. 2, 286 BGB geltend machen, dies allerdings nur, falls er auch tatsächlich einen solchen Schaden erlitten hat. Ab Verzugseintritt sind die Rechtsverfolgungskosten (Anwaltskosten) grundsätzlich erstattungsfähig gem. §§ 280 Abs. 1 , 249 Abs. 1 BGB .

Ich hoffe, letzte Unklarheiten ausgeräumt und Ihnen abschließend weitergeholfen zu haben.

Sollten Sie beziehungsweise Ihr Freund in dieser Angelegenheit – beispielsweise bereits für ein außergerichtliches Aufforderungsschreiben – eine anwaltliche Vertretung wünschen, so können Sie mich jederzeit gerne unter meiner auf dieser Plattform hinterlegten Düsseldorfer Kanzleiadresse kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 22. Februar 2015 | 18:49

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Super Anwalt. Sehr freundlich. Hat uns gut weiter geholfen. Sehr zu empfehlen. Werden evtl bei weiteren Fragen auf ihn zurück kommen

"
Stellungnahme vom Anwalt:

Vielen Dank für Ihre Bewertung und Ihren freundlichen Kommentar!