Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Der Schuldner und sein Sohn verweigern Angaben über ihre Einkünfte. Was kann man dagegen tun ?
Wenn Sie gegen den Sohn keinen Titel haben, können Sie von diesem keine Auskünfte verlangen.
Gegenüber dem Schuldner haben Sie bei erfolgloser Vollstreckung den Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Dem dieser offenbar bereits nachgekommen ist.
Wenn die Abgabe der eV inzwischen 3 Jahre her ist, können Sie erneut die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verlangen.
Innerhalb der 3-Jahres-Frist können Sie nach § 903 ZPO
nur dann die wiederholte Abgabe verlangen, wenn Sie Anhaltspunkte glaubhaft machen können, dass er Vermögen erworben hat oder sein Arbeitsverhältnis beendet. Beides kommt in Ihrer Situation wohl nicht in Betracht.
Daneben können Sie die Nachbesserung der aktuellen eV verlangen, wenn die bisher abgegebene Erklärung unvollständig, ungenau oder widersprüchlich ist. Dies müssen Sie glaubhaft vortragen.
Im Verhältnis von Ehegatten hat der Bundesgerichtshof (wegen dem Taschengeldanspruch des nicht erwerbstätigen Ehegatten) entschieden: "Kommt die Pfändung eines Taschengeldanspruchs in Betracht, hat der Schuldner in dem Vermögensverzeichnis das Nettoeinkommen des Ehepartners anzugeben." BGH, Beschluß vom 19. 5. 2004 - IXa ZB 224/03
Beim Elternunterhalt wäre das analog anzuwenden.
Hat der Schuldner aber bereits monatliche Unterstützungen in seiner eV angegeben, kam er seiner Pflicht nach. Vgl.: AG Lahnstein: Beschluss vom 28.10.2005 - 7 M 2207/05
" Gibt der Schuldner in seinem Vermögensverzeichnis an, seinen Unterhalt aus Zuwendungen von Seiten seiner Eltern und seiner Lebensgefährtin zu bestreiten, sind diese Angaben eindeutig. Ein Antrag auf Nachbesserung des Verzeichnisses erweist sich als unbegründet."
Hier hat der Schuldner nach Ihrem Sachverhalt angegeben, dass er von seinem Sohn monatlich Unterstützungen erhält. Wenn diese plausibel angegeben wurden, haben Sie leider keine Möglichkeit, Nachbesserung zu verlangen.
Wenn der Schuldner also die eV abgegeben hat, ist er seiner Auskunftspflicht nachgekommen.
Mehr als das kann (und muss) er nicht leisten.
2. Zum Zeitpunkt der EV war ein gemeinsam genutzter PKW auf die Ehefrau eingetragen (jetzt: Sohn), die kein Einkommen hat. Ist lt. §§ 739 ZPO
und 1362 BGB
Zugriff darauf möglich ?
Zunächst können Sie durchaus auf den Pkw zugreifen. Sie müssen dazu nur den Besitz (wegen der Eigentumsvermutung für den Besitzer) vortragen. Wenn der Schuldner das Fahrzeug tatsächlich fährt, die Schlüssel hat und bei sich parkt, ist das nicht weiter schwierig. Nach § 808 ZPO
unterliegen grundsätzlich die in der tatsächlichen Gewalt des Vollstreckungsschuldners, in seinem Gewahrsam vorgefundenen beweglichen Sachen der Pfändung durch den Gerichtsvollzieher.
Sie dürfen aber nach Ihrer Sachverhaltsschilderung davon ausgehen, dass der Sohn sich gegen die Pfändung und Verwertung zur Wehr setzt und einwenden wird, er sei Eigentümer. Hier obliegt diesem die Beweislast. Wer Halter eines Pkw ist, ist dabei lediglich ein Indiz für die Eigentümereigenschaft, aber kein Nachweis. Es ist also egal, wer als Halter eingetragen ist. Eigentümer kann dennoch der Schuldner sein. So z.B.: LG München II: Beschluss vom 01.07.1997 - 6 T 3467/97
: „Der Pfändung eines Pkws steht nicht entgegen, dass der Fahrzeugbrief auf den Ehegatten des Schuldners lautet, da der Kfz-Brief nur den Halter und nicht den Eigentümer des Fahrzeugs ausweist, so dass allein dadurch die Eigentumsvermutung des § 1362 BGB
nicht widerlegt ist."
Ich kann von hier nicht beurteilen, welche Nachweise für das Eigentum des Sohnes er noch hat oder haben wird. Wenn er sein Eigentum nachweisen kann, geht die Pfändung ins Leere und Sie tragen (zunächst) erneut die Kosten.
Ich bedauere, Ihnen keine anderslautende Mitteilung geben zu können, stehe Ihnen über die Nachfragefunktion gern zur Verfügung und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Jana Michel
Talblick 2
92263 Ebermannsdorf
Tel: 09624/489 183
Web: https://www.rechtsanwaeltin-michel.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Jana Michel
Sehr geehrte Frau Michel,
vielen Dank für Ihre informative und verständliche Begutachtung des Falles.
Ergänzend möchte ich noch anmerken, dass der Sohn des Schuldners lt. Rentenauskunft nur geringe Beträge einzahlt, also auch ein geringes Einkommen hat. Es ist nicht plausibel, wie er damit sich und seine Eltern alimentiert, den PKW finanziert und die Miete für ein gemeinschaftlich bewohntes Haus bezahlen soll.
Würde das an der Sachlage (Pos. 1) etwas ändern ?
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Wahl
Gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Auch wenn der Sohn nur geringe Beiträge in die gsetzliche Rentenversicherung einzahlt, heißt das nicht, er habe nur geringe Einkünfte. Mit einer selbständigen Tätigkeit wäre er nicht zur Zahlung in die gesetzliche Rentenversicherung verpflichtet, so dass dies allein kein Kriterium ist.
Zudem haben Sie das Problem, dass der Vater Ihr Schuldner ist und nur dieser, nicht aber der Sohn haftet. Auf die Vermögenssituation des Sohnes kommt es mithin nicht an. Eventuell finanziert er das alles auch aus vorhandenem Vermögen, hier kann nur (ergebnislos) spekuliert werden.
Ich wünsche Ihnen -trotz der unbefriedigenden Situation- einen schönen Sonntag.