Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Nachlassgericht hat hier absolut zutreffende Angaben gemacht, weshalb auch nach meiner Meinung die Abgabe der Vermögensauskunft insoweit falsch ist, wie Sie es selbst dargestellt haben. Im Einzelnen:
Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe.
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 156 Falsche Versicherung an Eides Statt
Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Sollten Sie schon einmal zur Anzeige bringen, wenn es nicht schon von Seiten des Gerichtsvollziehers erfolgt ist, was man bei dem erfragen kann.
Nach meiner Auffassung können Sie auch die Sache insoweit weiterverfolgen, als dass der Schuldner zur weiteren Auskunft hinsichtlich seines Erbteils und des Umganges mit den Nachlasssachen und der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verpflichtet ist. Daran haben Sie, wie bereits zuvor, ein berechtigtes Auskunftsinteresse.
Das müsste also entsprechend ermittelt werden, um weiter vorzugehen.
Hilfreich wäre dann eine Anfrage beim Grundbuchamt usw.
Sie können auch Einsicht in die Ermittlungsakte bei einem gegebenenfalls nunmehr anlaufende Strafverfahren nehmen. Meistens hat es sich als dankbar und gut erwiesen, wenn man auf dieser Grundlage sich die Ermittlungsergebnisse der Strafverfolgungsbehörden zueigen machen und entsprechend verwerten kann. Auf dieser Basis könnten Sie dann weiter vorgehen.
Man kann dann eben in Vermögen, welches aus dem Erbteil liest, später einmal hinein vollstrecken.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Danke für die soweit von mir verstandenen Ausführungen!
Ich hätte noch eine Nachfrage.
Ich bin bekanntlich im Besitz eines vollstreckungsfähigen Titels. Bestünde auf dieser Grundlage die Möglichkeit eines Beschlusses zur Erbteil-Pfändung, um sich den Erbteil zur Einziehung überweisen zu lassen? Soweit dies überhaupt möglich ist, könnte man nach Pfändung des Erbteils ggf. Einfluss auf die Erbauseinandersetzung nehmen!? Dies hätte dann u.U. den Charme, dass drei Miterben an der Begleichung der Schuld eines Vierten Eigeninteresse entwickeln könnten. Wie schon in meiner Frage dargelegt, gibt es aber keinerlei Hinweise darauf, ob das Erbe nicht bereits auseinandergesetzt ist. Möglicherweise ist dies der Fall. Hinweise auf die dann bereits verteilten Vermögenswerte würden sich dann wie von Ihnen beschrieben ergeben. Ich würde das dann wie von Ihnen skizziert weiterverfolgen, wenn Sie mir kurz noch den Hinweis zu einer Erbteil-Pfändung geben könnten.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Richtig, man kann da parallel vorgehen und müssten dieses gesondert beantragen. Den Erbteil dieses Miterben können Sie als solchen insgesamt pfänden (§ 859 Abs. 2 ZPO
); er wird nach §§ 857 Abs. 1
und 829 ZPO
gepfändet.
Das hat unweigerlich Einfluss auf die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.
Über Letztere können Sie Auskunft von allen Miterben verlangen, um dann zu pfänden bzw. pfänden zu lassen.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt