Sehr geehrter Fragesteller,
nach Nummer 5.1 der Verwaltungsvorschrift Aufnahmeverfahren für die auf der Grundschule aufbauenden Schularten; Orientierungsstufe in BW gibt die Klassenkonferenz lediglich eine Empfehlung ab, die nicht bindend ist.
Siehe hier unter 5.1:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/;jsessionid=C38E7FA112ECF85BD0E9BC9250EC23DF.jpb4?quelle=jlink&query=VVBW-KM-20120411-SF&max=true#ivz14
Ihren Sohn können Sie daher auch ganz normal auf der Realschule anmelden.
Eventuelle Einsprüche oder Ähnliches brauchen Sie daher nicht zu tätigen.
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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