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Anrecht auf Kitaplatz nach innerstädtischem Umzug Baden-Württemberg

24. April 2017 12:41 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Anspruch auf anderen KiTa Platz bei Umzug in gleicher Stadt

Hallo,

wir sind im November innerhalb Stuttgarts umgezogen. Unser Sohn (22 Monate) geht noch in Stuttgart Süd zur Kita. Wir wohnen mittlerweile in Stuttgart Ost. Seine Kita ist 8,3 km von unserer Wohnung entfernt.
Da der Weg durch die Stuttgarter Innenstadt führt, benötige ich in der Regel 25 Minuten, manchmal deutlich länger.
Mit den öffentlichen Verkehrsmitteln benötige ich bestenfalls 38 Minunte (nur alle 30 Minuten möglich).
Ich habe mich fristgerecht im Februar bei 10 Kitas im Umkreis beworben für einen Platz ab sofort oder zum neuen Kitajahr (läuft Zentral über die Stadt). Manche Einrichtungen haben noch nicht geantwortet, bisher habe ich nur Absagen erhalten.
Bevor uns die Zeit davon läuft und wir die Chance auf eine Klage verstreichen lassen:
Gibt es laut Landesrecht BW ein Anrecht auf einen neuen Platz in Wohnortnähe?
Wenn ja, wann macht es Sinn zu klagen (soll ich warten, bis ich 10 Absagen erhalte?)
Kann ich mein Kind bereits jetzt bei einer sehr teuren privaten Kita anmelden, die noch freie Plätze hat?

Vielen Dank vorab!

Liebe Grüße

24. April 2017 | 14:43

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne beantworte ich Ihnen diese wie folgt:

Die grundsätzlichen Regelungen für Kindertageseinrichtungen sind Ländersache, die durch Satzungen der einzelnen Kommunen ergänzt werden.

In Stuttgart ist folgendes geregelt:
Auch wenn Eltern den Rechtsanspruch U3 geltend machen, müssen sich diese selbst um einen Betreuungsplatz für ihr Kind bemühen/kümmern.

Der städtische Träger von Kindertageseinrichtungen (das Jugendamt) kann im Rahmen der Verpflichtung zur Gewährleistung des Rechtsanspruchs U3 nur verpflichtet werden, einen konkreten freien Platz in EINER seiner Tageseinrichtungen zur Verfügung zu stellen. Es ist aber in absehbarer Zeit noch nicht damit zu rechnen, dass in städtischen Tageseinrichtungen Plätze frei werden oder sind, die nicht an die auf den Wartelisten stehenden vorgemerkten Kinder vergeben werden.

Entsprechend der städtischen Regelungen werden die freien Plätze in einer Tageseinrichtung immer an die Kinder auf der dortigen, einrichtungsbezogenen Warteliste vergeben. Das heißt, Eltern müssen ihr Kind in mindestens einer, maximal 9 städtischen Tageseinrichtungen vormerken lassen, um in das Platzvergabeverfahren einbezogen zu werden.

Alleine durch die Geltendmachung des Rechtsanspruches werden die Kinder also nicht in das Platzvergabeverfahren einbezogen und ein Betreuungsplatz könnte ihnen nur dann angeboten werden, wenn tatsächlich einer frei wäre und dafür keine Wartelistenkinder vorgemerkt sind.

Sie haben also keinen Anspruch das Kind in einer bestimmten KiTa unterzubringen, der Umzug ändert daran leider nichts.
ich rate Ihnen aber die noch offenen Bewerbungen beizubehalten, in der Hoffnung, dass man wechseln kann.

Für weitere Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung. Unsere Kanzlei nimmt bundesweit Mandate wahr, ohne dass Ihnen hierdurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen

Geike
Rechtsanwalt


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