Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne beantworte ich Ihnen diese wie folgt:
Die grundsätzlichen Regelungen für Kindertageseinrichtungen sind Ländersache, die durch Satzungen der einzelnen Kommunen ergänzt werden.
In Stuttgart ist folgendes geregelt:
Auch wenn Eltern den Rechtsanspruch U3 geltend machen, müssen sich diese selbst um einen Betreuungsplatz für ihr Kind bemühen/kümmern.
Der städtische Träger von Kindertageseinrichtungen (das Jugendamt) kann im Rahmen der Verpflichtung zur Gewährleistung des Rechtsanspruchs U3 nur verpflichtet werden, einen konkreten freien Platz in EINER seiner Tageseinrichtungen zur Verfügung zu stellen. Es ist aber in absehbarer Zeit noch nicht damit zu rechnen, dass in städtischen Tageseinrichtungen Plätze frei werden oder sind, die nicht an die auf den Wartelisten stehenden vorgemerkten Kinder vergeben werden.
Entsprechend der städtischen Regelungen werden die freien Plätze in einer Tageseinrichtung immer an die Kinder auf der dortigen, einrichtungsbezogenen Warteliste vergeben. Das heißt, Eltern müssen ihr Kind in mindestens einer, maximal 9 städtischen Tageseinrichtungen vormerken lassen, um in das Platzvergabeverfahren einbezogen zu werden.
Alleine durch die Geltendmachung des Rechtsanspruches werden die Kinder also nicht in das Platzvergabeverfahren einbezogen und ein Betreuungsplatz könnte ihnen nur dann angeboten werden, wenn tatsächlich einer frei wäre und dafür keine Wartelistenkinder vorgemerkt sind.
Sie haben also keinen Anspruch das Kind in einer bestimmten KiTa unterzubringen, der Umzug ändert daran leider nichts.
ich rate Ihnen aber die noch offenen Bewerbungen beizubehalten, in der Hoffnung, dass man wechseln kann.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung. Unsere Kanzlei nimmt bundesweit Mandate wahr, ohne dass Ihnen hierdurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Geike
Rechtsanwalt
Antwort
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