Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre Online-Anfrage und teile Ihnen hierzu mit, dass nach der Erklärung der Schufa vom August 2006, Schuldnern von Kleinbeträgen ab Beginn des Jahres 2007 die Möglichkeit geben werde, sofort aus der Datei der Schufa „rückstandsfrei" gelöscht zu werden, falls die Schulden unterhalb der Grenze von EUR 1.000,- liegen und der Schuldner diese sofort bezahlt. Bei Forderungen unter EUR 1.000,- wird die Schufa den Kreditnehmer daher künftig zunächst anschreiben und ihm mitteilen, dass er einen Monat lang die Möglichkeit habe, die Summe zu begleichen. Als sofortige Bezahlung wird eine Begleichung der Forderung innerhalb eines Monats anerkannt. Erfolgt die Zahlung fristgemäß, wird die Eintragung gelöscht.
Falls Sie zu den vorstehenden Ausführungen eine Nachfrage haben, beantworte ich diese gerne im Rahmen der Ihnen zur Verfügung stehenden kostenlosen Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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60431 Frankfurt
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vielen Dank für Ihre Antwort. In unserem aktuellen Fall sieht es so aus, dass mein Mann einen erledigten Schufaeintrag von
Juli 2005 in Höhe von 632 Euro hat. Dieser Betrag wurde im
November 2005 beglichen. Kann dieser Eintrag nach den neuen
Richtlinien ab Januar 2007 auch rückwirkend gelöscht werden?
Sehr geehrte Fragestellerin,
eine Löschung von Bagatellforderungen setzt künftig die Begleichung der Forderung innerhalb eines Monats nach der Schufa-Meldung voraus. Unabhängig davon, dass Ihr Ehemann die Forderung mehr als drei Monate nach dem Eintrag erfüllte, werden die ´erleichterten Löschungsbedingungen` wohl nicht für „Altforderungen“ gelten, so dass eine „rückwirkende Löschung“ nicht in Betracht kommen dürfte.
Mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin