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Schufaeintrag löschen wegen Arbeitsplatz? Eilt sehr!

21. Februar 2007 18:55 |
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Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Wundke

Meine Frage bezieht sich auf meine Schufa. Konkret zum Fall möchte ich kurz zusammenfassen.
Ich habe mich vor vier Jahren selbstständig gemacht, als Versicherungsmakler. Gerade in der Anfangszeit gab es große Probleme und auch finanziell ging es deutlich Berg ab. Das hatte zur Folge, dass mir zweimal jeweils ein Handyvertrag gekündigt wurde. Einen davon habe ich bereits letztes Jahr bezahlt. Den zweiten könnte ich sofort ablösen.
Der erste Eintrag steht mit 240Euro tituliert und Konto ausgeglichen drin. Der zweite lag Anfangs bei ca 1.500 Euro und hat jetzt noch 600 Euro offen, ist ebenfalls tituliert. Die Selbstauskunft liegt mir auch vor!
Jetzt habe ich ein Jobangebot bei einer Bank vorliegen und dort werde ich nur eingestellt wenn die Schufa komplett sauber ist. Konto ausgeglichen reicht denen nicht und gilt dort auch noch als negativ.
Ich habe mit den beiden Einträgen keine Chance wieder bei einer Bank oder sonst wo im Angestelltenverhältnis unter zu kommen.
Habe ich Möglichkeiten mit Hilfe eines Anwaltes?? Habe da mal etwas über Einzelfallbetrachtung gehört und das es bei Geringfügigkeiten auch Möglichkeiten geben würde. Oder man auf Häürtefall klagen könnte?
Es ist nun so, dass ich schnellstens reagieren muss, ansonsten wird mir die Stelle vor der Nase weggenommen.
Ich bitte um konkrete Möglichkeiten um eben doch noch sauber zu werden und endlich wieder einen festen Arbeitsplatz zu bekommen. Liegt dieser Wunsch nicht über der der Schufa?
Würde mich über eine schnelle Antwort freuen.

Sehr geehrter Ratsuchender,

nur dann, wenn die bei der Schufa gespeicherten Daten unrichtig sind, haben Sie einen Anspruch aus § 35 BDSG auf sofortige Löschung des entsprechenden negativen Vermerks. Dieser Anspruch könnte notfalls auch gerichtlich durchgesetzt werden.

Nach Ihrer Schilderung lagen jedoch berechtigte titulierte Forderungen Dritter gegen Sie vor. In diesem Fall ist eine Löschung durch die Schufa - die private "Schutzorganisation für allgemeine Kreditsicherung" - erst 3 Jahre nach vollständigem Ausgleich der Schulden vorgesehen.

Ich sehe daher keine Möglichkeit, Ihnen durch anwaltliches Tätigwerden irgendwelche schnelle Hilfe zu leisten. Schaffen Sie die Forderungen so schnell wie möglich aus der Welt, um in absehbarer Zeit eine weisse Weste zu erhalten.

Es tut mir leid, Ihnen keine positivere Nachricht erteilen zu können. Nutzen Sie bei weiterem Klärungsbedarf bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichem Gruß

Wundke
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 21. Februar 2007 | 19:22

Vielen Dank für Ihre Antwort. Das mit den drei jahren war mir bereits durchaus bewußt.

Die damaligen Forderungen waren natürlich berechtigt. Aber dachte schon mal gelesen zu haben, dass man prüfen lassen kann im Einzelfall ob das Interesse in dem Fall nicht größer meinerseits ist als aus Sicht der Schufa??

Wenn ich jetzt z.B. ein Haus kaufen würde und der Kreditantrag eben auch vom Schufaeintrag anhängt? In meinem Fall hängt ja auch die Existenz quasi daran?

Ist es denn absehbar, wie ein Handyanbieter auf bitten des ehemaligen Schuldners reagiert? Gibt es denn Fälle wo der Anbieter eben doch noch dem Schuldner entgegenkommt.

Wenn ich jetzt den abgestempelt mit erledigt Vollstreckungsbescheid bei der Schufa vorlege lassen die sich da auch nicht drauf ein oder?

Muss ich denn tatsächlich noch weitere drei Jahre warten bevor ich eine Möglichkeit habe wieder bei einer Bank oder Versicheung unterzukommen? Steht die Schufa dem so hart gegenüber?
Danke für Ihre Mühe!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. Februar 2007 | 09:58

Sie müssen beachten, das die Schufa ein rein privates Unternehmen ist, welches ihre Vertragspartner (Banken und Sparkassen, Leasinggesellschaften, Mobilfunkunternehmen, Wohnungsbaugesellschaften, Stromanbieter und Versandhändler) vor Zahlungsausfällen schützen will. Insoweit ist Sie in den Grenzen der Datenschutzgesetze frei, welche Regelungen Sie hinsichtlich der aufgenommenen Daten trifft. Damit gelten hier die der öffentlichen Verwaltung obliegenden besonderen Handlungs- Schutz- und Obhutspflichten nicht. Es gibt auch kein "Ermessen" o.ä..

Sie werden die missliche Situation daher so hinnehmen müssen.

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