Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Datenspeicherung Ihrer personenbezogenen Daten ist zulässig, wenn Sie eingewilligt haben (Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO - etwa auf Internetseiten oder im Zuge einer schriftlichen Datenübermittlung bei einer Kreditanfrage). Der Datenverarbeiter muss Ihre Einwilligung nachweisen (Art. 7 DSGVO). Sie können diese Einwilligung jederzeit widerrufen (Art. 7 Abs. 3 DSGVO), Sie müssen nur herausbekommen, wo Daten über Sie gespeichert sind.
Eine Datenspeicherung kann auch ohne Ihre Einwilligung zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen rechtmäßig sein, Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO. Soweit Auskunfteien Daten über Sie gespeichert haben, berufen diese sich meist auf diese Rechtsgrundlage.
In jedem Fall haben Sie gem. Art, 14 DSGVO ein Recht auf Auskunft über alle über Sie gespeicherten personenbezogenen Daten und ein Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO) und ggf. vollständige Löschung (Art. 17 DSGVO). Soweit die Daten nicht bei Ihnen selbst erhoben sind, haben Sie außerdem das Recht auf Auskunft, woher die über Sie gespeicherten personenbezogenen Daten stammen (Art. 14 DSGVO). Darüber können Sie mögliche Datenquellen herausfinden.
Ein vorsorgliches Verbot der Speicherung personenbezogener Daten ist dagegen nicht möglich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jens Hänsch
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